Unterschiede zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster

 „Gegenüber einem Gebrauchsmuster stellt das Patent eine höhere Schutzstufe  einer  technischen  Lösung dar.“

Schutzfähigkeit: durch ein  Gebrauchsmuster lassen sich nicht Fertigungsarten oder Arbeitstätigkeiten schützen, durch ein Patent geht das  

  • Anmeldung: bei Patenten wird zusätzlich eine Annotation verlangt
  • Anmeldungsverfahren: bei Gebrauchsmustern wird im ersten Stadium des Verfahrens nicht geprüft, ob ihr Gegenstand  schutzfähig ist, daher ist das Anmeldungsverfahren eines Gebrauchsmusters bequemer, einfacher und schneller als bei Patenten
  • Schutzerteilung: Bei Gebrauchsmustern dauert es etwa zwei bis drei Monate, bei Patenten 2 Jahre, manchmal auch länger
  • Schutzlänge: durch ein Patent kann maximal 20 geschützt werden, durch ein Gebrauchsmuster nur 10 Jahre
  • Höhe der Verwaltungsgebühren: eine Patentanmeldung ist wesentlich kostenaufwendiger als die eines Gebrauchsmusters
  • Schutz gegen Dritten: bei einer Erfindung ab Veröffentlichung der Anmeldung, Schaden ist jedoch erst nach Patenterteilung mahnbar, bei einem Gebrauchsmuster  ist der Schutz wirksam und somit ist der Schaden mahnbar ab dem Tag seiner Eintragung ins Register Gebrauchsmuster.

Durch ein Gebrauchsmuster lässt sich eine neue technische Lösung schützen, die gewerblich nutzbar ist und den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift.

Das Verfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters ist schneller als das Verfahren über eine Patentanmeldung, da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer Prüfung formaler Obliegenheiten unterzogen wird. Im Unterschied zum Patentschutz kann es also relativ schnell zur Eintragung eines Gebrauchsmusters kommen, üblicherweise binnen drei bis vier Monaten ab Einreichung der Anmeldung. Die Auswirkungen der Eintragung sind denen eines Patents gleich,  da das Amt jedoch keine Prüfung der Neuheit sowie Prüfung des Überschreiten des Rahmens bloßen fachlichen Könnens durchführt, ist die Stellung des Besitzers eines Gebrauchsmusters schwächer, da sein Gebrauchsmuster einfacher angreifbar ist durch Besitzer älterer Rechte. So ist der Schutz durch ein Gebrauchsmuster für Gegenstände niedrigeren erfinderischen Niveaus geeignet, mit kleiner wirtschaftlicher Bedeutung, sowie Gegenstände mit kürzerer Gebrauchsdauer.

Ein Gebrauchsmuster gilt in der Tschechischen Republik  4 Jahre ab Einreichungstag der Anmeldung, wobei sich seien Gültigkeitsdauer zweimal um 3 Jahre verlängern lässt, also beträgt die maximale Gültigkeit 10 Jahre.

In einigen Ländern, wie zum Beispiel Irland oder Luxemburg, werden keine Gebrauchsmuster erteilt. Dann ist es gut zu überlegen, ob eine technische Lösung ausreichend geschützt wird durch ein Gebrauchsmuster, oder ob es aus irgendeinem Grund besser ist, sich Patentschutz zu holen.  In letzter Zeit ist eine Tendenz entstanden zur gleichzeitigen Nutzung durch ein Gebrauchsmuster sowie ein Patent,  und zwar besonders dann, wenn der Anmelder außerordentlich am Rechtsschutz interessiert ist.

Gebrauchsmuster in Europa

Einige europäische Länder haben anderen Benennung für Gebrauchsmuster – z.B. Frankreich die Nützlichkeitsbescheinigung, Niederlande Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer. Dagegen haben einige Länder – z.B. Großbritannien zur Einführung des Schutzinstituts durch ein Gebrauchsmuster noch nicht gegriffen.

Da bisher keine einheitliche internationale Konvenienz besteht, die das Schutzinstitut für Gebrauchsmuster irgendwie harmonisieren würde, enthalten einzelne nationale Regelungen viele Unterschiede.

In der folgenden Tabelle sind europäische Länder angeführt, die das Schutzinstitut der Gebrauchsmuster nutzen, ihre Benennung, Schutzlänge und das Jahr der Entstehung derjenigen Rechtsregelung.

Rechtlich geregelt seit Schutzlänge Benennung
Tschechische Republik 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster (Utility Model)
Belgien 1987 6 Jahre Short Term Patent (Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer)
Weißrussland 1997 8 Jahre Gebrauchsmuster
Bulgarien 1993 10 Jahre Gebrauchsmuster
Dänemark 1991 10 Jahre Gebrauchsmuster
Finnland 1993 10 Jahre Gebrauchsmuster
Frankreich 1968 6 Jahre Utility Certificate (Nützlichkeitsbescheinigung)
Irland 1992 10 Jahre Short Term Patent (Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer)
Italien 1934 10 Jahre Gebrauchsmuster
Ungarn 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster
Deutschland 1891 10 Jahre Gebrauchsmuster
Niederlande 1995 6 Jahre Short Term Patent (Nützlichkeitsbescheinigung)
Polen 1924 10 Jahre Gebrauchsmuster
Portugal 1940 15 Jahre Gebrauchsmuster
Österreich 1994 10 Jahre Gebrauchsmuster
Russland 1992 8 Jahre Gebrauchsmuster
Griechenland 1988 7 Jahre Gebrauchsmuster
Slowakei 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster
Spanien 1929 10 Jahre Gebrauchsmuster
Ukraine 1993 8 Jahre Gebrauchsmuster

Erweiterung eines Gebrauchsmusters ins Ausland

Anmeldung eines Gebrauchsmusters im Ausland ist ähnlich wie bei den Patenten.  Eine der Möglichkeiten, wie ein Gebrauchsmuster ins Ausland zu erweitern, erfolgt aufgrund des Vertrags über Patentzusammenarbeit (Patent Cooperation Treaty) – kurz PCT.

So lässt sich durch eine einzige Anmeldung Schutz in 141 Vertragsländern sowie vier Regionalpatente erwerben (einschließlich des Europäischen).  

Ausländischer Patentschutz ist absolut untergeordnet den nationalen Rechten des Landes, wo das Vorrecht binnen eines Jahres ab der ursprünglichen Einreichung geltend gemacht werden kann.

Eröffnet wird das Verfahren nach Einreichung einer internationalen Anmeldung. Für Anmelder aus der ČR ist Aufnahmeamt das ÚPV ČR, Europäisches Patentamt (EPO) oder Weltorganisation für geistiges Eigentum  (WIPO). Internationale Anmeldung muss den Antrag, Beschreibung, mindestens einen Patentanspruch, Zeichnungen (falls es sie gibt) und Annotation enthalten. Zusammen mit der Anmeldung ist die Verwaltungsgebühren zu entrichten – Übergabegebühr, Recherchegebühr, internationale Gebühr.

Das Aufnahmeamt unterzieht die Anmeldung einer Prüfung angesichts formaler Anforderungen. Nach Entfernung eventueller Mängel wird der Anmeldung internationales Einreichungsdatum zuerkannt – ab dem Zeitpunkt wird solchen internationale Anmeldung für in allen PCT Mitgliedsländern eingereicht gehalten. Das Aufnahmeamt leitet folgend eine Ausfertigung  der Anmeldung an die WIPO weiter, und eine weitere Ausfertigung – sog. Rechercheausfertigung an das Amt für internationale Recherche, das eine Recherche in Bezug zum Gegenstand der internationalen Anmeldung durchführt.

Aufgrund dieser Recherche wird als nächstes eine schriftliche Beurteilung ausgearbeitet – vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit (ob die Anmeldung die Bedingungen der Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und industrieller Nutzbarkeit erfüllt. Der Bericht über internationale Recherche wird von zuständigem Organ ausgearbeitet,  und zwar binnen 3 Monaten ab dem Datum, wann es von dem Aufnahmeamt die Recherche erhalten hat, oder binnen 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum, wobei die Frist gilt, die später abläuft. Das Internationale Amt veröffentlicht die Anmeldung unmittelbar nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der ältesten, geltend gemachten Priorität, bzw. auch früher – aufgrund eines rechtzeitigen Antrags das Anmelders. Der Anmelder kann Durchführung der sog. Internationalen vorläufigen Prüfung beantragen, aufgrund welchen er sich dann besser entscheiden kann, ob er im Rahmen der nationalen Phase den Schutz anstreben wird.

Nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens kann der Anmelder mit dem Verfahren in nationaler Phase vor festgelegten nationalen Ämtern fortsetzen.  Ihre Aufgabe ist es, das Verfahren über eine Anameldung zu vollenden, dh. Ein internationales Patent erteilen oder die Anmeldung zurückweisen. Dabei gehen die nationalen Ämter im Einklang mit nationalen Rechtsgesetzen vor, und machen auch ihre Kriterien der patentierbarkeit geltend. Der Anmelder liefert an jedes festgelegtes Amt eine Ausfertigung seiner internationalen Anmeldung, sowie ihre Übersetzung, und bezahlt eventuelle nationale Gebühr, und das bis spätestens bis 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.  Die Legislative eines festgelegten Landes darf jedoch einen längere Frist festlegen.

Eine weitere Erweiterungsmöglichkeit für ein Gebrauchsmuster ins Ausland kann aufgrund des Europäischen Patentvertrags erfolgen, im Rahmen dessen ein System aufgebaut wurde, welches es ermöglicht, aufgrund einer einzigen Anmeldung und nur eines Verfahrens das Patent in mehreren oder in allen Mitgliedsländern zu erwerben.  Es handelt sich jedoch nicht um ein Institut des kommunitären Rechts.  Für die Führung und Erteilung von Patenten ist das Europäische Patentamt  in München zuständig.

Ein europäisches Patent ist nicht einheitlich und unteilbar, es handelt sich eigentlich um eine Art Bund nationaler Patente. In jedem Land, für das ein europäisches Patent erteilt wurde, hat sein Besitzer dieselben Rechte und Pflichten, wie der Besitzer eines nationalen Patents. Nach der Erteilung eines europäischen Patents muss sein Besitzer sogenannte Validierung durchführen, dh.  Übersetzung der Patentschrift vor zuständigen nationalen Ämtern. Maximale Schutzdauer beträgt genauso wie bei einem nationalen Patent 20 Jahre, und sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden  (zusätzliche Schutzbescheinigungen).

Sind Sie bereits Besitzer eines nationalen Patents oder Gebrauchsmusters, dann lässt sich bei ihrer Erweiterung ins Ausland in Form eines europäischen Patents das Vorrecht aus der nationalen Anmeldung nutzen, und zwar binnen 12 Monaten ab dem Einreichungsdatum der ersten Anmeldung.

Löschung eines Gebrauchsmusters

Löschung  kann auf Vorschlag  jedes Beliebigen während der ganzen Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters durchgeführt werden. Der Vorschlagende einer Löschung muss nicht sein rechtliches Interesse nachweisen, falls der Antrag auf Löschung nicht nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters eingereicht wurde.

Die Gründe für Löschung sind im § 17 des Gesetzes folgend festgelegt:

  • a) wenn die technische Lösung nicht schutztauglich ist,
  • b) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein Patent mit früherem Vorrecht geschützt wird,
  • c) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Rahmen der ursprünglichen Einreichung einer Anmeldung des Gebrauchsmusters übergreift.

Die Wirkung der Löschung ist dieselbe, als wenn das Gebrauchsmuster gar nicht ins Register eingetragen wäre. Wenn die Gründe der Löschung nicht das gesamte Gebrauchsmuster betreffen, sondern nur einen seinen Teil, wird das Gebrauchsmuster nur teilweise gelöscht. Die Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register  kann auch nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters erfolgen, falls der Vorschlagende rechtliches Interesse nachweist.

Mit Obliegenheiten, die ein Löschungsvorschlag enthalten muss, befasst sich das § 18 des Gesetzes. Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Amt eingereicht. Der Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register muss sachlich begründet sein und gleichzeitig müssen Beweismittel vorgelegt werden,  an welchen sich der Löschungsvorschlag stützt. Gründe der Löschung einschließlich Bezeichnung der Beweise, auf die sich der Vorschlag beruft, dürfen nicht nachträglich geändert werden.

Das Amt fordert den Besitzer eines Gebrauchsmusters auf, um sich zu dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register in festgelegter Frist zu äußern. Der Besitzer des Gebrauchsmusters reicht seine Stellungnahme zu dem  Löschungsvorschlag schriftlich ein, in zweifacher Ausfertigung. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters nicht in festgelegter Frist, wird vom Amt die Löschung des Gebrauchsmusters aus dem Register durchgeführt. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters in festgelegter Frist gegen dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register, entscheidet das Amt über den Vorschlag.  Für das Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird von dem Teilnehmer des Verfahrens eine Verwaltungsgebühr bezahlt, der in der Sache erfolglos war.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Schutz eines Gebrauchsmusters wird aufgrund einer Anmeldung beantragt, die bei zuständigem Amt eingereicht wird. Ihre Obliegenheiten werden durch das § 8 des Gesetzes festgelegt.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters darf nur eine technische Lösung oder eine Gruppe von Lösungen enthalten, die gegenseitig derart verbunden sind, dass sie eine einzige technische Idee bilden. Die Anmeldung muss enthalten:

  • a) Antrag um Eintragung ins Register der Gebrauchsmuster, mit Angabe des Namens des Gebrauchsmusters,

  • b) Beschreibung der technischen Lösung, bzw. ihre Dokumentation,

  • c) Schutzansprüche, in welchen klar und kurz das Gegenstand definiert werden muss, das durch ein Gewerbemuster zu schützen ist.

In dr Anmeldung muss angeführt sein, wer Urheber des Gegenstands der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist. Die Ausfertigung der Anmeldung muss in einer einheitlichen Form erfolgen sowie Anforderungen erfüllen, die im Amtsblatt des Amtes für gewerbliches Eigentum veröffentlich wurde.

Die Anmeldung kann per Post, Fax (in dem Fall muss dann binnen 5 nachfolgenden tagen dem Amt das Original zugestellt werden) oder persönlich bei der Annahmestelle des Amtes für gewerbliches Eigentum. Es ist nicht möglich, eine Anmeldung per E-Mail einzureichen.

Schutzgegenstand

Urheber eines Gebrauchsmusters kann nur eine körperliche Person sein oder ihr Rechtsnachfolger – eine körperliche oder rechtliche Person. Für Urheber wird derjenige  gehalten  wer durch eigene kreative Arbeit das Gebrauchsmuster  geschaffen hat – aus diesem Grunde darf es keine rechtliche Person werden.

Dem Urheber entstehen mehrere Rechte – das Urheberschaftsrecht, das Recht sein Gebrauchsmuster zum Schutz anzumelden und das Recht auf Übertragung der Anmeldung auf eine andere Person. Es kann mehrere Urheber geben –  die Beziehungen zwischen ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Anteilseigentum.

Als Schutzgegenstand verstehen sich laut § 1 des Gesetzes technische Lösungen, die

  • 1) neu sind,
  • 2) den Rahmen bloßen technischen Könnens übergreifen und
  • 3) industriell nutzbar sind.

Der nachfolgende Paragraph desselben Gesetzes grenzt negativ die Lösungen ab, die im Sinne der  Schutzzwecke ausgeschlossen sind. Das sind: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) bloße äußerliche Änderungen von Produkten, c) Pläne, Regelungen und Durchführungsarten  geistiger Arbeit, d) Computerprogramme, e) bloße Angabe einer Information.

Desweiteren lässt sich laut § 3 des Gesetzes durch ein Gebrauchsmuster folgendes nicht schützen:

  • a) technische Lösungen, die im Widerstand zu allgemeinen Interessen stehen, besonders zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und öffentlichen Moral,
  • b) Pflanzenabarten und Tierzuchten, sowie biologischen unproduktive Materialien,
  • c) Fertigungsarten oder Arten von Arbeitstätigkeit.

Zur Geschichte des Gebrauchsmusters

Das Institut des Rechtsschutzes der Gebrauchsmuster ist bereits seit 1891 bekannt, als in Deutschland das erste Gesetz über Gebrauchsmuster eingeführt wurde. Grund der Einführung war die Tatsache, dass keines der bis zu dem Zeitpunkt verabschiedeten Gesetze, also das Gesetz über Muster und Modelle aus 1876 sowie das Patentgesetz aus dem Jahr 1877, die Bedürfnisses der damaligen Wirtschaft genügend erfüllen konnte.

Die Praxislänge mit diesem Institut in der Tschechoslowakei und nachfolgend in der Tschechischen Republik přesahuje pouhou desítku let. Die Verabschiedung des Patentgesetzes in 1990 bedeutete den Übergang zur Marktwirtschaft auch auf dem Gebiet der Gewerberechte. Durch allmähliches Verabschieden weiterer, diese Problematik regelnder Gesetze, wurde das System der Gewerberechte gleichwertig zu denen in Ländern mit entwickelter Marktwirtschaft.

Die Rechtsregelung für Gebrauchsmuster an sich ist im Gesetz Nr. 478/1992 Sg., über Gebrauchsmuster verankert, nachfolgend das Gesetz. Dieses Gesetz weist in vielen seine Bestimmungen auf das Patentgesetz hin.

Durchsetzen von Patentrechten

„Ein Patentbesitzer kann seine Patentrechte mittels privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Mittel durchsetzen.“

Wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt gebracht haben, das Erfolg hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass  Mitbewerber früher oder später versuchen werden, es nachzuahmen. In einigen Fällen können Mitbewerber sogar niedrigere Preise anbieten, was großen Druck auf Sie oder Ihr Unternehmen bewirkt. Besonders dann, wenn Sie einen nicht gerade unbedeutenden Betrag in Forschung und Entwicklung investiert haben. Geschweige denn, dass Nachahmungen  mangelnder Qualität schnell den Ruf Ihrer Marke ruinieren können. Ausschließliche Rechte, die durch Gebrauchsmuster gewährt werden, vermeiden derart Probleme, wenn Dritte ein Produkt nachahmen. Der Patentbesitzer hat das Recht, Dritte aus dem Nutzen herauszunehmen, falls er ihnen hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Dann kann er den Dritten einen Schadenersatz  abverlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Konkurrenz Sie nachahmt, dann ist es unumgänglich, sich um Ihren Patentanspruch zu melden, damit Sie Ihren Vorsprung vor den Mitbewerbern behalten können – was Marktanteil und Gewinn garantiert. Der Patentbesitzer ist verantwortlich für das Verfolgen eventueller Rechtsverletzer, und er trägt auch die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls Sie vermuten, dass eine dritte Partei Ihr Patent missbraucht, ist erster Schritt, der zu tun wäre, dass Sie sämtliche nötige Informationen einsammeln. Dann entscheiden Sie sich, ob Sie die Sache außerrechtlich lösen, oder sich auf rechtlichem Wege verteidigen wollen. In einigen Fällen ist es möglich, einen Warnbrief mit Aufforderung zum Einstellen der Aktivitäten zu senden, in dem Sie den angeblichen Störer auf möglichen Rechte-Konflikt hinweisen. In Fällen unabsichtlichen Verstoßens ist dieser Brief häufig wirksam, wobei der Rechtsverletzer oft seine Aktivität einstellt, oder auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag eingeht. Manchmal zeigt es sich aber als eine bessere Taktik, den Überraschungsmoment zu nutzen, und sich sofort an das Gericht zu wenden, mit dem Antrag auf Herausgabe einer vorläufigen Maßnahme. Das Gericht macht in dem verletzenden Unternehmen eine Razzia, oft unter Polizeiassistenz, wodurch der Verletzer  gehindert wird,  die Beweise voraus zu verstecken oder vernichten. In dem Fall kann das Gericht dem angeblichen Verletzer Einstellung seiner Tätigkeit anweisen, die Sie beschädigt, bis zum Stattfinden des Gerichtverfahrens (was leider bis einige Monate oder sogar Jahre dauern kann). Dabei besteht ein Unterschied darin, ob man seine Ansprüche auf privatrechtlichem oder öffentlich rechtlichem Weg durchsetzt.

Privatrechtliche Mittel werden bei Ansprüchen aus Patentbesitz gegenüber Dritten,  üblicherweise den Verletzern, auf zivilem Rechtsweg genutzt (z.B. Klage vor Gericht).  Zu derart Rechtsstreitigkeiten zählen z.B. Streit um den Ursprung, Streite darüber, wer das Recht auf  den Schutz gehabt hat, Streite um Anspruch auf Schadenersatz, auf Abgabe grundloser Bereicherung u.ä.

Öffentlich rechtliche Mittel werden im Bereich des Gewerberechts am häufigsten vor dem Amt für gewerbliches Eigentum genutzt (Bestimmungsverfahren, ob der Gegenstand unter den Schutzumfang des Gebrauchsmusters fällt, Auflösungsverfahren) oder vor anderen Staatsorganen – z.B. dem Zoll (Maßnahmen an Grenzen – Beschlagnahme oder Vernichten von Waren). Beachtliches Verletzen von Gewerberechten, das als Straftat bezeichnet werden kann, lässt sich auch im Strafverfahren einfordern, z.B. Regress für Straftaten laut § 269, Verletzen geschützter Gewerberechte, Strafgesetzbuch.