Löschung eines Gebrauchsmusters

Löschung  kann auf Vorschlag  jedes Beliebigen während der ganzen Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters durchgeführt werden. Der Vorschlagende einer Löschung muss nicht sein rechtliches Interesse nachweisen, falls der Antrag auf Löschung nicht nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters eingereicht wurde.

Die Gründe für Löschung sind im § 17 des Gesetzes folgend festgelegt:

  • a) wenn die technische Lösung nicht schutztauglich ist,
  • b) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein Patent mit früherem Vorrecht geschützt wird,
  • c) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Rahmen der ursprünglichen Einreichung einer Anmeldung des Gebrauchsmusters übergreift.

Die Wirkung der Löschung ist dieselbe, als wenn das Gebrauchsmuster gar nicht ins Register eingetragen wäre. Wenn die Gründe der Löschung nicht das gesamte Gebrauchsmuster betreffen, sondern nur einen seinen Teil, wird das Gebrauchsmuster nur teilweise gelöscht. Die Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register  kann auch nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters erfolgen, falls der Vorschlagende rechtliches Interesse nachweist.

Mit Obliegenheiten, die ein Löschungsvorschlag enthalten muss, befasst sich das § 18 des Gesetzes. Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Amt eingereicht. Der Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register muss sachlich begründet sein und gleichzeitig müssen Beweismittel vorgelegt werden,  an welchen sich der Löschungsvorschlag stützt. Gründe der Löschung einschließlich Bezeichnung der Beweise, auf die sich der Vorschlag beruft, dürfen nicht nachträglich geändert werden.

Das Amt fordert den Besitzer eines Gebrauchsmusters auf, um sich zu dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register in festgelegter Frist zu äußern. Der Besitzer des Gebrauchsmusters reicht seine Stellungnahme zu dem  Löschungsvorschlag schriftlich ein, in zweifacher Ausfertigung. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters nicht in festgelegter Frist, wird vom Amt die Löschung des Gebrauchsmusters aus dem Register durchgeführt. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters in festgelegter Frist gegen dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register, entscheidet das Amt über den Vorschlag.  Für das Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird von dem Teilnehmer des Verfahrens eine Verwaltungsgebühr bezahlt, der in der Sache erfolglos war.

Anmeldungsverfahren für Gebrauchsmuster

Das Anmeldungsverfahren für ein Gebrauchsmuster wird aufgrund des sog. Registrierungsprinzips eröffnet – das Amt trägt das Gebrauchsmuster ins Register ein, ohne die Kriterien der Neuheit und kreativen Niveaus zu prüfen.

Nur Anmeldungen, die offensichtlich nicht die Schutzkriterien erfüllen, werden in diesem Stadium abgelehnt. Es handelt sich besonders um Anmeldungen, die unter Schutzausschluss fallen – siehe das Kapitel „Schutzgegenstand“. Dank des Registrierungsprinzips wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters sehr schnell ins Register eingetragen – binnen zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung – darin unterscheidet sich das von dem Verfahren bei Einreichung einer Patentanmeldung. Bedeutsam ist das besonders für Gegenstände, die bereit sind für Markeinführung – es ist kein langes Warten nötig, wie es bei der Patenterteilung der Fall ist, für technische Lösungen, die sonst die strengen Kriterien für eine Erfindung nicht erfüllen werden, oder die schnell in eine Herstellung eigeführt werden sollen, die jedoch keine langfristige Perspektive hat. Ein Nachteil ist die Zerbrechlichkeit des Monopols eines Gebrauchsmusters gegenüber eines Patents, die Position des Besitzers ist weniger sicher.

Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann.

Ist die Anmeldung eines Gebrauchsmusters eintragungstauglich, wird vom Amt eine Bescheinigung für den Anmelder über die Eintragung des Gebrauchsmusters ins Register ausgestellt. Folgend wird die Eintragung im Amtsblatt veröffentlicht, und danach das Gebrauchsmuster im Lesesaal des Amtes aufbewahrt, der öffentlich zugänglich ist.

Patentämter

Úřad průmyslového vlastnictví v ČR ( ÚPV ) – Amt für gewerbliches Eigentum in der Tschechischen Republik
http://www.upv.cz

Úřad průmyslového vlastnictví v SR – Amt für gewerbliches Eigentum in der Slowakischen Republik
http://www.upv.sk

(EPO) – Europäisches Patentamt
http://www.epo.org

(WIPO) – Internationales Amt
http://www.wipo.int

(EAPO) – Eurasisches Patentamt
http://www.eapo.org/index_eng.html

(OAPI und ARIPO) – Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum
http://www.oapi.int/
http://www.aripo.org/

Weitere ausländische Patentämter
http://upv.cz/cs/uzitecne-odkazy/instituce/zahranicni/zahranicni-patentove-a-znamkove-urady.html