Unterschiede zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster

 „Gegenüber einem Gebrauchsmuster stellt das Patent eine höhere Schutzstufe  einer  technischen  Lösung dar.“

Schutzfähigkeit: durch ein  Gebrauchsmuster lassen sich nicht Fertigungsarten oder Arbeitstätigkeiten schützen, durch ein Patent geht das  

  • Anmeldung: bei Patenten wird zusätzlich eine Annotation verlangt
  • Anmeldungsverfahren: bei Gebrauchsmustern wird im ersten Stadium des Verfahrens nicht geprüft, ob ihr Gegenstand  schutzfähig ist, daher ist das Anmeldungsverfahren eines Gebrauchsmusters bequemer, einfacher und schneller als bei Patenten
  • Schutzerteilung: Bei Gebrauchsmustern dauert es etwa zwei bis drei Monate, bei Patenten 2 Jahre, manchmal auch länger
  • Schutzlänge: durch ein Patent kann maximal 20 geschützt werden, durch ein Gebrauchsmuster nur 10 Jahre
  • Höhe der Verwaltungsgebühren: eine Patentanmeldung ist wesentlich kostenaufwendiger als die eines Gebrauchsmusters
  • Schutz gegen Dritten: bei einer Erfindung ab Veröffentlichung der Anmeldung, Schaden ist jedoch erst nach Patenterteilung mahnbar, bei einem Gebrauchsmuster  ist der Schutz wirksam und somit ist der Schaden mahnbar ab dem Tag seiner Eintragung ins Register Gebrauchsmuster.

Durch ein Gebrauchsmuster lässt sich eine neue technische Lösung schützen, die gewerblich nutzbar ist und den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift.

Das Verfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters ist schneller als das Verfahren über eine Patentanmeldung, da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer Prüfung formaler Obliegenheiten unterzogen wird. Im Unterschied zum Patentschutz kann es also relativ schnell zur Eintragung eines Gebrauchsmusters kommen, üblicherweise binnen drei bis vier Monaten ab Einreichung der Anmeldung. Die Auswirkungen der Eintragung sind denen eines Patents gleich,  da das Amt jedoch keine Prüfung der Neuheit sowie Prüfung des Überschreiten des Rahmens bloßen fachlichen Könnens durchführt, ist die Stellung des Besitzers eines Gebrauchsmusters schwächer, da sein Gebrauchsmuster einfacher angreifbar ist durch Besitzer älterer Rechte. So ist der Schutz durch ein Gebrauchsmuster für Gegenstände niedrigeren erfinderischen Niveaus geeignet, mit kleiner wirtschaftlicher Bedeutung, sowie Gegenstände mit kürzerer Gebrauchsdauer.

Ein Gebrauchsmuster gilt in der Tschechischen Republik  4 Jahre ab Einreichungstag der Anmeldung, wobei sich seien Gültigkeitsdauer zweimal um 3 Jahre verlängern lässt, also beträgt die maximale Gültigkeit 10 Jahre.

In einigen Ländern, wie zum Beispiel Irland oder Luxemburg, werden keine Gebrauchsmuster erteilt. Dann ist es gut zu überlegen, ob eine technische Lösung ausreichend geschützt wird durch ein Gebrauchsmuster, oder ob es aus irgendeinem Grund besser ist, sich Patentschutz zu holen.  In letzter Zeit ist eine Tendenz entstanden zur gleichzeitigen Nutzung durch ein Gebrauchsmuster sowie ein Patent,  und zwar besonders dann, wenn der Anmelder außerordentlich am Rechtsschutz interessiert ist.

Schutzgegenstand

Urheber eines Gebrauchsmusters kann nur eine körperliche Person sein oder ihr Rechtsnachfolger – eine körperliche oder rechtliche Person. Für Urheber wird derjenige  gehalten  wer durch eigene kreative Arbeit das Gebrauchsmuster  geschaffen hat – aus diesem Grunde darf es keine rechtliche Person werden.

Dem Urheber entstehen mehrere Rechte – das Urheberschaftsrecht, das Recht sein Gebrauchsmuster zum Schutz anzumelden und das Recht auf Übertragung der Anmeldung auf eine andere Person. Es kann mehrere Urheber geben –  die Beziehungen zwischen ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Anteilseigentum.

Als Schutzgegenstand verstehen sich laut § 1 des Gesetzes technische Lösungen, die

  • 1) neu sind,
  • 2) den Rahmen bloßen technischen Könnens übergreifen und
  • 3) industriell nutzbar sind.

Der nachfolgende Paragraph desselben Gesetzes grenzt negativ die Lösungen ab, die im Sinne der  Schutzzwecke ausgeschlossen sind. Das sind: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) bloße äußerliche Änderungen von Produkten, c) Pläne, Regelungen und Durchführungsarten  geistiger Arbeit, d) Computerprogramme, e) bloße Angabe einer Information.

Desweiteren lässt sich laut § 3 des Gesetzes durch ein Gebrauchsmuster folgendes nicht schützen:

  • a) technische Lösungen, die im Widerstand zu allgemeinen Interessen stehen, besonders zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und öffentlichen Moral,
  • b) Pflanzenabarten und Tierzuchten, sowie biologischen unproduktive Materialien,
  • c) Fertigungsarten oder Arten von Arbeitstätigkeit.