Anmeldungsverfahren für Gebrauchsmuster

Das Anmeldungsverfahren für ein Gebrauchsmuster wird aufgrund des sog. Registrierungsprinzips eröffnet – das Amt trägt das Gebrauchsmuster ins Register ein, ohne die Kriterien der Neuheit und kreativen Niveaus zu prüfen.

Nur Anmeldungen, die offensichtlich nicht die Schutzkriterien erfüllen, werden in diesem Stadium abgelehnt. Es handelt sich besonders um Anmeldungen, die unter Schutzausschluss fallen – siehe das Kapitel „Schutzgegenstand“. Dank des Registrierungsprinzips wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters sehr schnell ins Register eingetragen – binnen zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung – darin unterscheidet sich das von dem Verfahren bei Einreichung einer Patentanmeldung. Bedeutsam ist das besonders für Gegenstände, die bereit sind für Markeinführung – es ist kein langes Warten nötig, wie es bei der Patenterteilung der Fall ist, für technische Lösungen, die sonst die strengen Kriterien für eine Erfindung nicht erfüllen werden, oder die schnell in eine Herstellung eigeführt werden sollen, die jedoch keine langfristige Perspektive hat. Ein Nachteil ist die Zerbrechlichkeit des Monopols eines Gebrauchsmusters gegenüber eines Patents, die Position des Besitzers ist weniger sicher.

Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann.

Ist die Anmeldung eines Gebrauchsmusters eintragungstauglich, wird vom Amt eine Bescheinigung für den Anmelder über die Eintragung des Gebrauchsmusters ins Register ausgestellt. Folgend wird die Eintragung im Amtsblatt veröffentlicht, und danach das Gebrauchsmuster im Lesesaal des Amtes aufbewahrt, der öffentlich zugänglich ist.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Schutz eines Gebrauchsmusters wird aufgrund einer Anmeldung beantragt, die bei zuständigem Amt eingereicht wird. Ihre Obliegenheiten werden durch das § 8 des Gesetzes festgelegt.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters darf nur eine technische Lösung oder eine Gruppe von Lösungen enthalten, die gegenseitig derart verbunden sind, dass sie eine einzige technische Idee bilden. Die Anmeldung muss enthalten:

  • a) Antrag um Eintragung ins Register der Gebrauchsmuster, mit Angabe des Namens des Gebrauchsmusters,

  • b) Beschreibung der technischen Lösung, bzw. ihre Dokumentation,

  • c) Schutzansprüche, in welchen klar und kurz das Gegenstand definiert werden muss, das durch ein Gewerbemuster zu schützen ist.

In dr Anmeldung muss angeführt sein, wer Urheber des Gegenstands der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist. Die Ausfertigung der Anmeldung muss in einer einheitlichen Form erfolgen sowie Anforderungen erfüllen, die im Amtsblatt des Amtes für gewerbliches Eigentum veröffentlich wurde.

Die Anmeldung kann per Post, Fax (in dem Fall muss dann binnen 5 nachfolgenden tagen dem Amt das Original zugestellt werden) oder persönlich bei der Annahmestelle des Amtes für gewerbliches Eigentum. Es ist nicht möglich, eine Anmeldung per E-Mail einzureichen.

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Daněk & Partners, Anwalts- und Patentkanzlei

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Kammer der Patentvertreter