Schutzbedingungen

Der Schutzgegenstand muss unter anderem vier Kriterien des Schutzes erfüllen. Das erste Kriterium haben wir bereits in vorangegangenem Abteil abgegrenzt – es ist das Kriterium des Schutzgegenstandes.

Das zweite ist das Kriterium der Neuheit.  Laut § 4 ist eine technische Lösung dann neu, wenn sie nicht Bestandteil des Standes der Technik ist.  Unter dem Stand der Technik versteht sich im Sinne dieses Gesetzes alles, was vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder eines Gebrauchsmusters  das Vorrecht zusteht, veröffentlicht wurde. Stand der Technik ist nicht derlei Veröffentlichung von Leistungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, zu welchem es in den letzten sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung eines  Gebrauchsmusters gekommen ist.

Das dritte Kriterium ist das des kreativen Niveaus. Für ein entsprechendes kreatives Niveau wird laut §1 des Gesetzes vorausgesetzt, dass es den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift. Der Maß dieses fachlichen Könnens wird von dem Gesetz nicht erklärt. Für schutzuntauglich können wir Lösungen halten, die bloße Materialänderung darstellen, ohne dass wir seine neuen Eigenschaften merken würden. Desweiteren dann Lösungen, die verwandten Technikfächern bekannt sind – Wirkungen derlei Lösungen werden für bloßes  fachliches Können gehalten.

Das vierte Kriterium ist das der industriellen Nutzbarkeit.  Laut §5 des Gesetzes ist eine technische Lösung dann industriell nutzbar, wenn sie wiederholt in wirtschaftlicher Tätigkeit genutzt werden kann.

Schutzgegenstand

Urheber eines Gebrauchsmusters kann nur eine körperliche Person sein oder ihr Rechtsnachfolger – eine körperliche oder rechtliche Person. Für Urheber wird derjenige  gehalten  wer durch eigene kreative Arbeit das Gebrauchsmuster  geschaffen hat – aus diesem Grunde darf es keine rechtliche Person werden.

Dem Urheber entstehen mehrere Rechte – das Urheberschaftsrecht, das Recht sein Gebrauchsmuster zum Schutz anzumelden und das Recht auf Übertragung der Anmeldung auf eine andere Person. Es kann mehrere Urheber geben –  die Beziehungen zwischen ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Anteilseigentum.

Als Schutzgegenstand verstehen sich laut § 1 des Gesetzes technische Lösungen, die

  • 1) neu sind,
  • 2) den Rahmen bloßen technischen Könnens übergreifen und
  • 3) industriell nutzbar sind.

Der nachfolgende Paragraph desselben Gesetzes grenzt negativ die Lösungen ab, die im Sinne der  Schutzzwecke ausgeschlossen sind. Das sind: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) bloße äußerliche Änderungen von Produkten, c) Pläne, Regelungen und Durchführungsarten  geistiger Arbeit, d) Computerprogramme, e) bloße Angabe einer Information.

Desweiteren lässt sich laut § 3 des Gesetzes durch ein Gebrauchsmuster folgendes nicht schützen:

  • a) technische Lösungen, die im Widerstand zu allgemeinen Interessen stehen, besonders zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und öffentlichen Moral,
  • b) Pflanzenabarten und Tierzuchten, sowie biologischen unproduktive Materialien,
  • c) Fertigungsarten oder Arten von Arbeitstätigkeit.