Tschechische Handelsinspektion

Die Tschechische Handelsinspektion ist ein Organ der Staatsverwaltung, das dem Industrie- und Handelsministerium der CR untergeordnet ist.

Bei Durchsetzen von Rechten aus Gewerbebesitz und geistigem Besitz spielt es eine wesentliche Rolle. Ihre Tätigkeit konzentriert sich auf Kontrolle natürlicher sowie rechtlicher Personen, die Produkte oder Waren auf den Markt des Landes liefern, oder auf diesem Markt Dienstleistungen oder fachliche Tätigkeiten anbieten. Es kontrolliert besonders die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen, das Einhalten verschiedener Bedingungen, und auch ob es nicht zu Täuschung der Verbraucher kommt.

Die Inspektoren verfügen über relativ breite Kompetenzen, sie können Identität kontrollierter Personen überprüfen, nötige Belege einfordern, Proben zur weiteren Beurteilung entnehmen, usw. Die Inspektoren können ebenfalls aufgrund einer durchgeführten Kontrolle derart Tätigkeit verbieten, die nicht den festgelegten Anforderungen entspricht, und sie können Geldbußen bis zu 5 000 Kronen auferlegen (der Direktor des Inspektorats bis zu 50 Tausend Kronen). Der Direktor kann neben Geldbuße, Beschlagnahme oder Verfallen der Sache auch über Vernichtung derer entscheiden. Die Kosten der Vernichtung trägt in dem Fall die kontrollierte Person, die diese Produkte angeboten, verkauft oder gelagert hat. Bei wiederholtem Verstoß kann er der kontrollierten Person eine Strafe von bis zu zwei Millionen Kronen auferlegen.

Durchsetzen von Rechten an Grenzen

Um Einfuhr patentverletzender Waren zu vermeiden, haben Besitzer in einigen Ländern das Recht, ihre Ansprüche auch an den Grenzen einzufordern, mithilfe von Zollbehörden.

Die Rechte der Gewerberechte-Besitzer, also nicht nur Patentbesitzer, wurden bei uns ab 1999 deutlich verstärkt, als das Gesetz zu Maßnahmen über Einfuhr, Ausfuhr und Rückausfuhr herauskam, das Verletzen von einigen Rechten des geistigen Eigentums sowie Änderungen einiger weiteren Gesetze betrifft.

Vereinfacht wird dieses Gesetz Nr. 191/1999 Sg. „Gesetz über Maßnahmen an den Grenzen“ bezeichnet. Mit der Herausgabe dieses Gesetzes hat die tschechische Republik ebenfalls einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt, zu denen sie sich beim Beitritt der Europäischen Union verpflichtet hat. Seitdem stehen klare Bedingungen fest, unter welchen das Zollamt Maßnahmen ergreift, falls ein begründeter Verdacht besteht, dass es sich um eine Fälschung oder unerlaubte Nachahmung handelt. Das Zollamt kann auch Vernichtung oder andere Art Entwertung von Waren anweisen, die vom Gericht als Nachahmung eigensehen werden.

Einfordern von Rechten aus dem Strafgesetzbuch

Das Verletzen von Patentrechten lässt sich als eine Straftat bezeichnen, und kann in einem Strafverfahren eingefordert werden, aufgrund der Bestimmung § 269 Verletzung geschützter Gewerberechte, Gesetz Nr. 40/2009 Sg., Strafgesetzbuch, das sagt:

Wer unberechtigt beträchtlich in Rechte zu einer geschützten Erfindung, Gewerbemuster, Gebrauchsmuster oder Topografie eines Halbleiterprodukts eingreift, wird mit Freiheitsentzug von bis zu 2 Jahren, Tätigkeitsverbot oder Verfallen der Sache oder eines anderen materiellen Wertes bestraft.

Mit Freiheitsentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren, Geldstrafe oder Verfallen der Sache wird der Straftäter in den folgenden Fällen bestraft:

a) die im Absatz 1 angeführte Tat weist Zeichen von Geschäftstätigkeit oder anderen Unternehmungen auf,
b) durch diese Tat gewinnt er für sich oder für Dritte einen wesentlichen Vorteil, oder
c) er begeht eine solche Tat in beträchtlichem Umfang.

Mit Freiheitsentzug von 3 bis 8 Jahren wird der Straftäter in den folgenden Fällen bestraft:

a) er gewinnt durch eine Tat laut Absatz 1 für sich oder für Andere einen Vorteil in beträchtlichem Umfang, oder
b) er begeht eine solche Tat in beträchtlichem Umfang.

Einfordern von Rechten laut Gesetz über Einfordern von Rechten aus dem Gewerbeeigentum

Das Einfordern von Rechten aus Gewerbeeigentum wird vom Gesetz Nr. 221/2006 Sg. geregelt. Laut diesem Gesetz darf der Besitzer eines Gewerbemusters gegenüber Dritten, die sein Recht verletzen oder gefährden, Informationen über den Ursprung und Vertriebsnetz seiner Waren oder Dienstleistungen abverlangen, durch welche das Recht verletzt wird.

Ist es zu unberechtigtem Eingriff in die Rechte gekommen, kann der Besitzer eines Gebrauchsmusters vorm Gesetz einfordern, dass der Verletzende sich vor Handlungen zurückhält, aufgrund welcher es zum Verletzen oder Gefährden seines Rechts kommt, und dass die Folgen des Verletzens oder Gefährdens abgeschafft werden, besonders durch den Rückzug der Produkte vom Markt oder dauerhaftes Entfernen oder Vernichten von Produkten, deren Herstellung, Markteinführung oder Lagerung das Gefährden oder Verletzen des Rechts zur Folge hatte, oder von Rückzug, dauerhaften Entfernen oder Vernichten von Materialien, Instrumenten und Anlagen, die für Tätigkeiten eingesetzt werden, die das Recht verletzen oder gefährden. Es wird keine Vernichtung vom Gericht verordnet, wenn andere Wege bestehen, auf welchen die Rechtsverletzung beseitigt werden könnte, falls eine Vernichtung unangemessen zu der Verletzung wäre. Auf Vorschlag des Verletzenden kann das Gericht anstatt der genannten Maßnahmen Bezahlung eines  finanziellen Ausgleichs an den Besitzer eines Gebrauchsmusters verordnen, falls der Verletzende es nicht wusste oder wissen konnte, falls ihm die genannten Maßnahmen einen unangemessenen Eintrag verursachen würden, und der finanzielle Ausgleich als genügend erscheint.

Der Besitzer eines Gebrauchsmusters hat das Recht auf Schadenersatz, Abgabe grundloser Bereicherung, die  der Verletzende infolge von Gefährdung oder Verstoß gegen das Recht verursacht hat, sowie angemessene Genugtuung, falls aufgrund des Eingriffs in seine Rechte immaterielle Benachteiligung verursacht wurde. Angemessene Genugtuung kann auch in Form einer Geldleistung erfolgen. Das Gericht kann einen Schadenersatz anordnen, die Höhe grundloser Bereicherung sowie angemessene Genugtuung in Form eines Pauschalbetrags, in einer Mindesthöhe des zweifachen der Lizenzgebühr, die üblich war für den Lizenzerwerb zur Nutzung des Rechts in der Zeit des unberechtigten Eingriffs in dieses. Hat der Verletzende es nicht gewusst, oder konnte er es nicht wissen, dass er durch sein Handeln gegen die Rechte verstößt,  dann in Form eines Pauschalbetrags, in einer Mindesthöhe der Lizenzgebühr, die üblich war für den Lizenzerwerb zur Nutzung des Rechts in der Zeit des unberechtigten Eingriffs in dieses. Das Gericht berücksichtigt alle relevanten Umstände, wie z.B. ungewünschte ökonomische Folgen einschließlich Gewinnverlust, die der Besitzer  des Musters erlitten hat, unberechtigten Gewinnen des Verletzenden seiner Rechte sowie eventuelle andere als ökonomische Aspekte, wie. z.B. einen dem Besitzer eines Gebrauchsmusters durch den Verletzenden verursachten moralischen Nachteil.

Durchsetzen von Patentrechten

„Ein Patentbesitzer kann seine Patentrechte mittels privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Mittel durchsetzen.“

Wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt gebracht haben, das Erfolg hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass  Mitbewerber früher oder später versuchen werden, es nachzuahmen. In einigen Fällen können Mitbewerber sogar niedrigere Preise anbieten, was großen Druck auf Sie oder Ihr Unternehmen bewirkt. Besonders dann, wenn Sie einen nicht gerade unbedeutenden Betrag in Forschung und Entwicklung investiert haben. Geschweige denn, dass Nachahmungen  mangelnder Qualität schnell den Ruf Ihrer Marke ruinieren können. Ausschließliche Rechte, die durch Gebrauchsmuster gewährt werden, vermeiden derart Probleme, wenn Dritte ein Produkt nachahmen. Der Patentbesitzer hat das Recht, Dritte aus dem Nutzen herauszunehmen, falls er ihnen hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Dann kann er den Dritten einen Schadenersatz  abverlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Konkurrenz Sie nachahmt, dann ist es unumgänglich, sich um Ihren Patentanspruch zu melden, damit Sie Ihren Vorsprung vor den Mitbewerbern behalten können – was Marktanteil und Gewinn garantiert. Der Patentbesitzer ist verantwortlich für das Verfolgen eventueller Rechtsverletzer, und er trägt auch die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls Sie vermuten, dass eine dritte Partei Ihr Patent missbraucht, ist erster Schritt, der zu tun wäre, dass Sie sämtliche nötige Informationen einsammeln. Dann entscheiden Sie sich, ob Sie die Sache außerrechtlich lösen, oder sich auf rechtlichem Wege verteidigen wollen. In einigen Fällen ist es möglich, einen Warnbrief mit Aufforderung zum Einstellen der Aktivitäten zu senden, in dem Sie den angeblichen Störer auf möglichen Rechte-Konflikt hinweisen. In Fällen unabsichtlichen Verstoßens ist dieser Brief häufig wirksam, wobei der Rechtsverletzer oft seine Aktivität einstellt, oder auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag eingeht. Manchmal zeigt es sich aber als eine bessere Taktik, den Überraschungsmoment zu nutzen, und sich sofort an das Gericht zu wenden, mit dem Antrag auf Herausgabe einer vorläufigen Maßnahme. Das Gericht macht in dem verletzenden Unternehmen eine Razzia, oft unter Polizeiassistenz, wodurch der Verletzer  gehindert wird,  die Beweise voraus zu verstecken oder vernichten. In dem Fall kann das Gericht dem angeblichen Verletzer Einstellung seiner Tätigkeit anweisen, die Sie beschädigt, bis zum Stattfinden des Gerichtverfahrens (was leider bis einige Monate oder sogar Jahre dauern kann). Dabei besteht ein Unterschied darin, ob man seine Ansprüche auf privatrechtlichem oder öffentlich rechtlichem Weg durchsetzt.

Privatrechtliche Mittel werden bei Ansprüchen aus Patentbesitz gegenüber Dritten,  üblicherweise den Verletzern, auf zivilem Rechtsweg genutzt (z.B. Klage vor Gericht).  Zu derart Rechtsstreitigkeiten zählen z.B. Streit um den Ursprung, Streite darüber, wer das Recht auf  den Schutz gehabt hat, Streite um Anspruch auf Schadenersatz, auf Abgabe grundloser Bereicherung u.ä.

Öffentlich rechtliche Mittel werden im Bereich des Gewerberechts am häufigsten vor dem Amt für gewerbliches Eigentum genutzt (Bestimmungsverfahren, ob der Gegenstand unter den Schutzumfang des Gebrauchsmusters fällt, Auflösungsverfahren) oder vor anderen Staatsorganen – z.B. dem Zoll (Maßnahmen an Grenzen – Beschlagnahme oder Vernichten von Waren). Beachtliches Verletzen von Gewerberechten, das als Straftat bezeichnet werden kann, lässt sich auch im Strafverfahren einfordern, z.B. Regress für Straftaten laut § 269, Verletzen geschützter Gewerberechte, Strafgesetzbuch.