Anweisungen zur Vorbereitung für Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Die Beschreibung einer Erfindung muss folgende Unterkapitel enthalten:

a) Name der Lösung eines Gebrauchsmusters;

b) technischen Bereich, in welchen das Gebrauchsmuster fällt;

c) Charakteristik des bisherigen Standes der Technik, möglichst mit Angabe von Materialien, aus welchen dieser Stand hervorgeht. Namen oder Benennungen konkreter Produkte, Firmenbezeichnungen und schimpfliche Angaben über bekannte Produkte oder Vorgänge werden in der Beschreibung nicht angeführt;

d) Erklärung des Wesentlichen des Gebrauchsmusters und seiner Vorteile, bzw. Nachteile gegenüber dem bisherigen Stand der Technik;

e) Erklärung der Zeichnungen, falls beigelegt;

f) Beispiele für Umsetzung der Lösung. Die Anzahl und Art der Beispiele muss so gewählt werden, damit sie ausreichend den Schutzumfang umfassen, der sich aus den Schutzansprüchen ergibt. Enthält die Anmeldung eines Gebrauchsmusters Zeichnungen, dann sind in diesem Teil der Beschreibung Bezugsmarken für einzelne Zeichen der technischen Lösung anzuführen, mit welchen diese Zeichen auf der Zeichnung markiert sind. Als auf einer  Zeichnung hinweisende Bezugsmarken werden üblicherweise arabische Ziffern genutzt, die unterstrichen sind; gibt es mehrere davon, empfiehlt es sich, ihre Liste auf extra Blatt anzuschließen;

g) Weise industrieller Nutzbarkeit des Gebrauchsmusters, falls sie nicht bereits aus den vorhergehenden Teilen der Beschreibung hervorgeht.

Einzelne Teile der Beschreibung hinter dem Namen werden mit Überschriften bezeichnet  (Bereich der Technik, bisheriger Stand der Technik, das Wesentliche der technischen Lösung, Übersicht der Bilder auf den Zeichnungen, Beispiele der Ausführung, industrielle Nutzbarkeit), und unterstrichen. Überschriften werden vom linken Rand angesetzt.

Verwendete mathematische, physikalische und elektrotechnische Zeichen und Einheiten, sowie fachliche Terminologie müssen den technischen Normen entsprechen. Gibt es keine derart Normen, müssen sie Zeichen, Einheiten und terminologischen Begriffen entsprechen, die aktuell in dem Fachgebiet für allgemein anerkannt gelten.  Die formale Aufbereitung muss technischen Normen oder zusammenhängenden internationalen Vorschriften entsprechen.  Terminologie und Bezugsmarken müssen in der ganzen Anmeldung der Erfindung einheitlich sein. Chemische strukturale und allgemeine Formeln, Beziehungen und Gleichen werden auf eigenständigen Zeilen angeführt. Beschreibung und Annotation dürfen keine Zeichnungen enthalten. Sie können jedoch chemische und mathematische Formeln sowie tabelare Angaben enthalten.
 

Die Schutzansprüche müssen korrekt den Gegenstand definieren, für welchen der Schutz durch das Gebrauchsmuster verlangt wird. Die Schutzansprüche werden vom Vertreter ausgearbeitet.

Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters ins Register wird die Anmeldung vom Amt veröffentlicht. Schutzumfang durch ein Gebrauchsmuster wird durch seine Schutzansprüche definiert. Ein Gebrauchsmuster gilt 4 Jahre ab Einreichung der Anmeldung. Gültigkeitsdauer der Eintragung eines Gebrauchsmusters wird vom Amt zweimal verlängert, jeweils um 3 Jahre, maximal auf 10 Jahre ab Einreichung der Anmeldung. 
 

Zeichnungen

Das Wesentliche einer Erfindung wird im Bedarfsfall mittels schematischer Darstelllung des Prinzips sowie aller Zeichen erklärt, auf welchen die Erfindung basiert. Auf den Zeichnungsblättern darf die benutzte Fläche ein Ausmaß von 26,2 x 17 cm nicht überschreiten.  Die Blätter dürfen keine Rahmen um die nutzbare oder benutzte Fläche herum haben. Die kleinsten Ränder sind: Leiste oben 2,5 cm, linker Rand seitlich j 2,5 cm, rechter Rand seitlich j 2,5 cm, unterer Rand 2,5 cm. Die Zeichnungen sollen in haltbaren schwarzen, gleichmäßig dicken Linien ausgeführt sein, ohne Verwendung anderer Farben und Schattierungen. Die Schnitte werden mit Schraffierungen bezeichnet, die nicht ungünstig die Erkennbarkeit der Bezugsmarken und Austragungslinien beeinflussen dürfen. Maßstab der Zeichnungen und Deutlichkeit ihrer grafischen Ausführung müssen garantieren, dass auch bei Verkleinerung auf zwei Drittel auf einer Reproduktion  noch problemlos alle Details erkennbar sind. Wird ausnahmsweise der Maßstab auf der Zeichnung angegeben, muss dieser grafisch dargestellt sein. Sämtliche Ziffern, Buchstaben und Bezugsmarken auf den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Ziffern und Buchstaben nicht verwendet werden. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Ein Blatt der Zeichnung darf mehrere Bilder enthalten. . Auf den Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen stehen, mit Ausnahme kurzer unumgänglicher Angaben wie „Wasser“, „Dampf“, „Offen“, „Zu“, „Schnitt A-A“, sowie kurzer Schlagworte in elektrischen Schaltkreisen und Blockschemen oder Vorgangs-Diagrammen, falls aus  Verständnisgründen notwendig. Diese Erläuterungen müssen derart ausgeführt werden, dass sie sich bei  Übersetzung in eine fremde Sprache überkleben lassen, ohne dass dadurch Teile der Zeichnung überdeckt werden.  
 

Annotation

Die Annotation dient ausschließlich als technische Information (ca 150 Worte).  Sie muss den Namen der Erfindung enthalten, sowie kurze Zusammenfassung dessen, was in der Beschreibung, den Patentansprüchen und auf den Zeichnungen ausgeführt ist.

Vor Einreichung der Anmeldung muss ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht des Vertreters im Original vorgelegt werden. Der Anmelder kann seinen Vertreter auch durch generale Vollmacht beauftragen, die unter einer Registriernummer bei Amt für gewerbliches Eigentum aufbewahrt ist.