Einfordern von Rechten laut Gesetz über Einfordern von Rechten aus dem Gewerbeeigentum
Das Einfordern von Rechten aus Gewerbeeigentum wird vom Gesetz Nr. 221/2006 Sg. geregelt. Laut diesem Gesetz darf der Besitzer eines Gewerbemusters gegenüber Dritten, die sein Recht verletzen oder gefährden, Informationen über den Ursprung und Vertriebsnetz seiner Waren oder Dienstleistungen abverlangen, durch welche das Recht verletzt wird.
Ist es zu unberechtigtem Eingriff in die Rechte gekommen, kann der Besitzer eines Gebrauchsmusters vorm Gesetz einfordern, dass der Verletzende sich vor Handlungen zurückhält, aufgrund welcher es zum Verletzen oder Gefährden seines Rechts kommt, und dass die Folgen des Verletzens oder Gefährdens abgeschafft werden, besonders durch den Rückzug der Produkte vom Markt oder dauerhaftes Entfernen oder Vernichten von Produkten, deren Herstellung, Markteinführung oder Lagerung das Gefährden oder Verletzen des Rechts zur Folge hatte, oder von Rückzug, dauerhaften Entfernen oder Vernichten von Materialien, Instrumenten und Anlagen, die für Tätigkeiten eingesetzt werden, die das Recht verletzen oder gefährden. Es wird keine Vernichtung vom Gericht verordnet, wenn andere Wege bestehen, auf welchen die Rechtsverletzung beseitigt werden könnte, falls eine Vernichtung unangemessen zu der Verletzung wäre. Auf Vorschlag des Verletzenden kann das Gericht anstatt der genannten Maßnahmen Bezahlung eines finanziellen Ausgleichs an den Besitzer eines Gebrauchsmusters verordnen, falls der Verletzende es nicht wusste oder wissen konnte, falls ihm die genannten Maßnahmen einen unangemessenen Eintrag verursachen würden, und der finanzielle Ausgleich als genügend erscheint.
Der Besitzer eines Gebrauchsmusters hat das Recht auf Schadenersatz, Abgabe grundloser Bereicherung, die der Verletzende infolge von Gefährdung oder Verstoß gegen das Recht verursacht hat, sowie angemessene Genugtuung, falls aufgrund des Eingriffs in seine Rechte immaterielle Benachteiligung verursacht wurde. Angemessene Genugtuung kann auch in Form einer Geldleistung erfolgen. Das Gericht kann einen Schadenersatz anordnen, die Höhe grundloser Bereicherung sowie angemessene Genugtuung in Form eines Pauschalbetrags, in einer Mindesthöhe des zweifachen der Lizenzgebühr, die üblich war für den Lizenzerwerb zur Nutzung des Rechts in der Zeit des unberechtigten Eingriffs in dieses. Hat der Verletzende es nicht gewusst, oder konnte er es nicht wissen, dass er durch sein Handeln gegen die Rechte verstößt, dann in Form eines Pauschalbetrags, in einer Mindesthöhe der Lizenzgebühr, die üblich war für den Lizenzerwerb zur Nutzung des Rechts in der Zeit des unberechtigten Eingriffs in dieses. Das Gericht berücksichtigt alle relevanten Umstände, wie z.B. ungewünschte ökonomische Folgen einschließlich Gewinnverlust, die der Besitzer des Musters erlitten hat, unberechtigten Gewinnen des Verletzenden seiner Rechte sowie eventuelle andere als ökonomische Aspekte, wie. z.B. einen dem Besitzer eines Gebrauchsmusters durch den Verletzenden verursachten moralischen Nachteil.