Verwaltungsgebühren

Verzeichnis der Verwaltungsgebühren des Amtes für gewerbliches Eigentum:

Für Einreichung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters   1000 Kč
–    wenn Anmelder ausschließlich der/die Urheber ist/sind 500 Kč
Für Einreichung der Anmeldung um Verlängerung der Gültigkeit eines Gebrauchsmusters
–    das erste Mal um drei Jahre     6000 Kč
–    das zweite Mal um drei Jahre     6000 Kč

Unterschiede zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster

 „Gegenüber einem Gebrauchsmuster stellt das Patent eine höhere Schutzstufe  einer  technischen  Lösung dar.“

Schutzfähigkeit: durch ein  Gebrauchsmuster lassen sich nicht Fertigungsarten oder Arbeitstätigkeiten schützen, durch ein Patent geht das  

  • Anmeldung: bei Patenten wird zusätzlich eine Annotation verlangt
  • Anmeldungsverfahren: bei Gebrauchsmustern wird im ersten Stadium des Verfahrens nicht geprüft, ob ihr Gegenstand  schutzfähig ist, daher ist das Anmeldungsverfahren eines Gebrauchsmusters bequemer, einfacher und schneller als bei Patenten
  • Schutzerteilung: Bei Gebrauchsmustern dauert es etwa zwei bis drei Monate, bei Patenten 2 Jahre, manchmal auch länger
  • Schutzlänge: durch ein Patent kann maximal 20 geschützt werden, durch ein Gebrauchsmuster nur 10 Jahre
  • Höhe der Verwaltungsgebühren: eine Patentanmeldung ist wesentlich kostenaufwendiger als die eines Gebrauchsmusters
  • Schutz gegen Dritten: bei einer Erfindung ab Veröffentlichung der Anmeldung, Schaden ist jedoch erst nach Patenterteilung mahnbar, bei einem Gebrauchsmuster  ist der Schutz wirksam und somit ist der Schaden mahnbar ab dem Tag seiner Eintragung ins Register Gebrauchsmuster.

Durch ein Gebrauchsmuster lässt sich eine neue technische Lösung schützen, die gewerblich nutzbar ist und den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift.

Das Verfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters ist schneller als das Verfahren über eine Patentanmeldung, da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer Prüfung formaler Obliegenheiten unterzogen wird. Im Unterschied zum Patentschutz kann es also relativ schnell zur Eintragung eines Gebrauchsmusters kommen, üblicherweise binnen drei bis vier Monaten ab Einreichung der Anmeldung. Die Auswirkungen der Eintragung sind denen eines Patents gleich,  da das Amt jedoch keine Prüfung der Neuheit sowie Prüfung des Überschreiten des Rahmens bloßen fachlichen Könnens durchführt, ist die Stellung des Besitzers eines Gebrauchsmusters schwächer, da sein Gebrauchsmuster einfacher angreifbar ist durch Besitzer älterer Rechte. So ist der Schutz durch ein Gebrauchsmuster für Gegenstände niedrigeren erfinderischen Niveaus geeignet, mit kleiner wirtschaftlicher Bedeutung, sowie Gegenstände mit kürzerer Gebrauchsdauer.

Ein Gebrauchsmuster gilt in der Tschechischen Republik  4 Jahre ab Einreichungstag der Anmeldung, wobei sich seien Gültigkeitsdauer zweimal um 3 Jahre verlängern lässt, also beträgt die maximale Gültigkeit 10 Jahre.

In einigen Ländern, wie zum Beispiel Irland oder Luxemburg, werden keine Gebrauchsmuster erteilt. Dann ist es gut zu überlegen, ob eine technische Lösung ausreichend geschützt wird durch ein Gebrauchsmuster, oder ob es aus irgendeinem Grund besser ist, sich Patentschutz zu holen.  In letzter Zeit ist eine Tendenz entstanden zur gleichzeitigen Nutzung durch ein Gebrauchsmuster sowie ein Patent,  und zwar besonders dann, wenn der Anmelder außerordentlich am Rechtsschutz interessiert ist.

Gebrauchsmuster in Europa

Einige europäische Länder haben anderen Benennung für Gebrauchsmuster – z.B. Frankreich die Nützlichkeitsbescheinigung, Niederlande Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer. Dagegen haben einige Länder – z.B. Großbritannien zur Einführung des Schutzinstituts durch ein Gebrauchsmuster noch nicht gegriffen.

Da bisher keine einheitliche internationale Konvenienz besteht, die das Schutzinstitut für Gebrauchsmuster irgendwie harmonisieren würde, enthalten einzelne nationale Regelungen viele Unterschiede.

In der folgenden Tabelle sind europäische Länder angeführt, die das Schutzinstitut der Gebrauchsmuster nutzen, ihre Benennung, Schutzlänge und das Jahr der Entstehung derjenigen Rechtsregelung.

Rechtlich geregelt seit Schutzlänge Benennung
Tschechische Republik 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster (Utility Model)
Belgien 1987 6 Jahre Short Term Patent (Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer)
Weißrussland 1997 8 Jahre Gebrauchsmuster
Bulgarien 1993 10 Jahre Gebrauchsmuster
Dänemark 1991 10 Jahre Gebrauchsmuster
Finnland 1993 10 Jahre Gebrauchsmuster
Frankreich 1968 6 Jahre Utility Certificate (Nützlichkeitsbescheinigung)
Irland 1992 10 Jahre Short Term Patent (Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer)
Italien 1934 10 Jahre Gebrauchsmuster
Ungarn 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster
Deutschland 1891 10 Jahre Gebrauchsmuster
Niederlande 1995 6 Jahre Short Term Patent (Nützlichkeitsbescheinigung)
Polen 1924 10 Jahre Gebrauchsmuster
Portugal 1940 15 Jahre Gebrauchsmuster
Österreich 1994 10 Jahre Gebrauchsmuster
Russland 1992 8 Jahre Gebrauchsmuster
Griechenland 1988 7 Jahre Gebrauchsmuster
Slowakei 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster
Spanien 1929 10 Jahre Gebrauchsmuster
Ukraine 1993 8 Jahre Gebrauchsmuster

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Schutz eines Gebrauchsmusters wird aufgrund einer Anmeldung beantragt, die bei zuständigem Amt eingereicht wird. Ihre Obliegenheiten werden durch das § 8 des Gesetzes festgelegt.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters darf nur eine technische Lösung oder eine Gruppe von Lösungen enthalten, die gegenseitig derart verbunden sind, dass sie eine einzige technische Idee bilden. Die Anmeldung muss enthalten:

  • a) Antrag um Eintragung ins Register der Gebrauchsmuster, mit Angabe des Namens des Gebrauchsmusters,

  • b) Beschreibung der technischen Lösung, bzw. ihre Dokumentation,

  • c) Schutzansprüche, in welchen klar und kurz das Gegenstand definiert werden muss, das durch ein Gewerbemuster zu schützen ist.

In dr Anmeldung muss angeführt sein, wer Urheber des Gegenstands der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist. Die Ausfertigung der Anmeldung muss in einer einheitlichen Form erfolgen sowie Anforderungen erfüllen, die im Amtsblatt des Amtes für gewerbliches Eigentum veröffentlich wurde.

Die Anmeldung kann per Post, Fax (in dem Fall muss dann binnen 5 nachfolgenden tagen dem Amt das Original zugestellt werden) oder persönlich bei der Annahmestelle des Amtes für gewerbliches Eigentum. Es ist nicht möglich, eine Anmeldung per E-Mail einzureichen.

Schutzbedingungen

Der Schutzgegenstand muss unter anderem vier Kriterien des Schutzes erfüllen. Das erste Kriterium haben wir bereits in vorangegangenem Abteil abgegrenzt – es ist das Kriterium des Schutzgegenstandes.

Das zweite ist das Kriterium der Neuheit.  Laut § 4 ist eine technische Lösung dann neu, wenn sie nicht Bestandteil des Standes der Technik ist.  Unter dem Stand der Technik versteht sich im Sinne dieses Gesetzes alles, was vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder eines Gebrauchsmusters  das Vorrecht zusteht, veröffentlicht wurde. Stand der Technik ist nicht derlei Veröffentlichung von Leistungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, zu welchem es in den letzten sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung eines  Gebrauchsmusters gekommen ist.

Das dritte Kriterium ist das des kreativen Niveaus. Für ein entsprechendes kreatives Niveau wird laut §1 des Gesetzes vorausgesetzt, dass es den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift. Der Maß dieses fachlichen Könnens wird von dem Gesetz nicht erklärt. Für schutzuntauglich können wir Lösungen halten, die bloße Materialänderung darstellen, ohne dass wir seine neuen Eigenschaften merken würden. Desweiteren dann Lösungen, die verwandten Technikfächern bekannt sind – Wirkungen derlei Lösungen werden für bloßes  fachliches Können gehalten.

Das vierte Kriterium ist das der industriellen Nutzbarkeit.  Laut §5 des Gesetzes ist eine technische Lösung dann industriell nutzbar, wenn sie wiederholt in wirtschaftlicher Tätigkeit genutzt werden kann.

Schutzgegenstand

Urheber eines Gebrauchsmusters kann nur eine körperliche Person sein oder ihr Rechtsnachfolger – eine körperliche oder rechtliche Person. Für Urheber wird derjenige  gehalten  wer durch eigene kreative Arbeit das Gebrauchsmuster  geschaffen hat – aus diesem Grunde darf es keine rechtliche Person werden.

Dem Urheber entstehen mehrere Rechte – das Urheberschaftsrecht, das Recht sein Gebrauchsmuster zum Schutz anzumelden und das Recht auf Übertragung der Anmeldung auf eine andere Person. Es kann mehrere Urheber geben –  die Beziehungen zwischen ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Anteilseigentum.

Als Schutzgegenstand verstehen sich laut § 1 des Gesetzes technische Lösungen, die

  • 1) neu sind,
  • 2) den Rahmen bloßen technischen Könnens übergreifen und
  • 3) industriell nutzbar sind.

Der nachfolgende Paragraph desselben Gesetzes grenzt negativ die Lösungen ab, die im Sinne der  Schutzzwecke ausgeschlossen sind. Das sind: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) bloße äußerliche Änderungen von Produkten, c) Pläne, Regelungen und Durchführungsarten  geistiger Arbeit, d) Computerprogramme, e) bloße Angabe einer Information.

Desweiteren lässt sich laut § 3 des Gesetzes durch ein Gebrauchsmuster folgendes nicht schützen:

  • a) technische Lösungen, die im Widerstand zu allgemeinen Interessen stehen, besonders zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und öffentlichen Moral,
  • b) Pflanzenabarten und Tierzuchten, sowie biologischen unproduktive Materialien,
  • c) Fertigungsarten oder Arten von Arbeitstätigkeit.

Zur Geschichte des Gebrauchsmusters

Das Institut des Rechtsschutzes der Gebrauchsmuster ist bereits seit 1891 bekannt, als in Deutschland das erste Gesetz über Gebrauchsmuster eingeführt wurde. Grund der Einführung war die Tatsache, dass keines der bis zu dem Zeitpunkt verabschiedeten Gesetze, also das Gesetz über Muster und Modelle aus 1876 sowie das Patentgesetz aus dem Jahr 1877, die Bedürfnisses der damaligen Wirtschaft genügend erfüllen konnte.

Die Praxislänge mit diesem Institut in der Tschechoslowakei und nachfolgend in der Tschechischen Republik přesahuje pouhou desítku let. Die Verabschiedung des Patentgesetzes in 1990 bedeutete den Übergang zur Marktwirtschaft auch auf dem Gebiet der Gewerberechte. Durch allmähliches Verabschieden weiterer, diese Problematik regelnder Gesetze, wurde das System der Gewerberechte gleichwertig zu denen in Ländern mit entwickelter Marktwirtschaft.

Die Rechtsregelung für Gebrauchsmuster an sich ist im Gesetz Nr. 478/1992 Sg., über Gebrauchsmuster verankert, nachfolgend das Gesetz. Dieses Gesetz weist in vielen seine Bestimmungen auf das Patentgesetz hin.