Verwaltungsgebühren

Verzeichnis der Verwaltungsgebühren des Amtes für gewerbliches Eigentum:

Für Einreichung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters   1000 Kč
–    wenn Anmelder ausschließlich der/die Urheber ist/sind 500 Kč
Für Einreichung der Anmeldung um Verlängerung der Gültigkeit eines Gebrauchsmusters
–    das erste Mal um drei Jahre     6000 Kč
–    das zweite Mal um drei Jahre     6000 Kč

Unterschiede zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster

 „Gegenüber einem Gebrauchsmuster stellt das Patent eine höhere Schutzstufe  einer  technischen  Lösung dar.“

Schutzfähigkeit: durch ein  Gebrauchsmuster lassen sich nicht Fertigungsarten oder Arbeitstätigkeiten schützen, durch ein Patent geht das  

  • Anmeldung: bei Patenten wird zusätzlich eine Annotation verlangt
  • Anmeldungsverfahren: bei Gebrauchsmustern wird im ersten Stadium des Verfahrens nicht geprüft, ob ihr Gegenstand  schutzfähig ist, daher ist das Anmeldungsverfahren eines Gebrauchsmusters bequemer, einfacher und schneller als bei Patenten
  • Schutzerteilung: Bei Gebrauchsmustern dauert es etwa zwei bis drei Monate, bei Patenten 2 Jahre, manchmal auch länger
  • Schutzlänge: durch ein Patent kann maximal 20 geschützt werden, durch ein Gebrauchsmuster nur 10 Jahre
  • Höhe der Verwaltungsgebühren: eine Patentanmeldung ist wesentlich kostenaufwendiger als die eines Gebrauchsmusters
  • Schutz gegen Dritten: bei einer Erfindung ab Veröffentlichung der Anmeldung, Schaden ist jedoch erst nach Patenterteilung mahnbar, bei einem Gebrauchsmuster  ist der Schutz wirksam und somit ist der Schaden mahnbar ab dem Tag seiner Eintragung ins Register Gebrauchsmuster.

Durch ein Gebrauchsmuster lässt sich eine neue technische Lösung schützen, die gewerblich nutzbar ist und den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift.

Das Verfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters ist schneller als das Verfahren über eine Patentanmeldung, da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer Prüfung formaler Obliegenheiten unterzogen wird. Im Unterschied zum Patentschutz kann es also relativ schnell zur Eintragung eines Gebrauchsmusters kommen, üblicherweise binnen drei bis vier Monaten ab Einreichung der Anmeldung. Die Auswirkungen der Eintragung sind denen eines Patents gleich,  da das Amt jedoch keine Prüfung der Neuheit sowie Prüfung des Überschreiten des Rahmens bloßen fachlichen Könnens durchführt, ist die Stellung des Besitzers eines Gebrauchsmusters schwächer, da sein Gebrauchsmuster einfacher angreifbar ist durch Besitzer älterer Rechte. So ist der Schutz durch ein Gebrauchsmuster für Gegenstände niedrigeren erfinderischen Niveaus geeignet, mit kleiner wirtschaftlicher Bedeutung, sowie Gegenstände mit kürzerer Gebrauchsdauer.

Ein Gebrauchsmuster gilt in der Tschechischen Republik  4 Jahre ab Einreichungstag der Anmeldung, wobei sich seien Gültigkeitsdauer zweimal um 3 Jahre verlängern lässt, also beträgt die maximale Gültigkeit 10 Jahre.

In einigen Ländern, wie zum Beispiel Irland oder Luxemburg, werden keine Gebrauchsmuster erteilt. Dann ist es gut zu überlegen, ob eine technische Lösung ausreichend geschützt wird durch ein Gebrauchsmuster, oder ob es aus irgendeinem Grund besser ist, sich Patentschutz zu holen.  In letzter Zeit ist eine Tendenz entstanden zur gleichzeitigen Nutzung durch ein Gebrauchsmuster sowie ein Patent,  und zwar besonders dann, wenn der Anmelder außerordentlich am Rechtsschutz interessiert ist.

Gebrauchsmuster in Europa

Einige europäische Länder haben anderen Benennung für Gebrauchsmuster – z.B. Frankreich die Nützlichkeitsbescheinigung, Niederlande Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer. Dagegen haben einige Länder – z.B. Großbritannien zur Einführung des Schutzinstituts durch ein Gebrauchsmuster noch nicht gegriffen.

Da bisher keine einheitliche internationale Konvenienz besteht, die das Schutzinstitut für Gebrauchsmuster irgendwie harmonisieren würde, enthalten einzelne nationale Regelungen viele Unterschiede.

In der folgenden Tabelle sind europäische Länder angeführt, die das Schutzinstitut der Gebrauchsmuster nutzen, ihre Benennung, Schutzlänge und das Jahr der Entstehung derjenigen Rechtsregelung.

Rechtlich geregelt seit Schutzlänge Benennung
Tschechische Republik 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster (Utility Model)
Belgien 1987 6 Jahre Short Term Patent (Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer)
Weißrussland 1997 8 Jahre Gebrauchsmuster
Bulgarien 1993 10 Jahre Gebrauchsmuster
Dänemark 1991 10 Jahre Gebrauchsmuster
Finnland 1993 10 Jahre Gebrauchsmuster
Frankreich 1968 6 Jahre Utility Certificate (Nützlichkeitsbescheinigung)
Irland 1992 10 Jahre Short Term Patent (Patent mit kürzerer Gültigkeitsdauer)
Italien 1934 10 Jahre Gebrauchsmuster
Ungarn 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster
Deutschland 1891 10 Jahre Gebrauchsmuster
Niederlande 1995 6 Jahre Short Term Patent (Nützlichkeitsbescheinigung)
Polen 1924 10 Jahre Gebrauchsmuster
Portugal 1940 15 Jahre Gebrauchsmuster
Österreich 1994 10 Jahre Gebrauchsmuster
Russland 1992 8 Jahre Gebrauchsmuster
Griechenland 1988 7 Jahre Gebrauchsmuster
Slowakei 1992 10 Jahre Gebrauchsmuster
Spanien 1929 10 Jahre Gebrauchsmuster
Ukraine 1993 8 Jahre Gebrauchsmuster

Erweiterung eines Gebrauchsmusters ins Ausland

Anmeldung eines Gebrauchsmusters im Ausland ist ähnlich wie bei den Patenten.  Eine der Möglichkeiten, wie ein Gebrauchsmuster ins Ausland zu erweitern, erfolgt aufgrund des Vertrags über Patentzusammenarbeit (Patent Cooperation Treaty) – kurz PCT.

So lässt sich durch eine einzige Anmeldung Schutz in 141 Vertragsländern sowie vier Regionalpatente erwerben (einschließlich des Europäischen).  

Ausländischer Patentschutz ist absolut untergeordnet den nationalen Rechten des Landes, wo das Vorrecht binnen eines Jahres ab der ursprünglichen Einreichung geltend gemacht werden kann.

Eröffnet wird das Verfahren nach Einreichung einer internationalen Anmeldung. Für Anmelder aus der ČR ist Aufnahmeamt das ÚPV ČR, Europäisches Patentamt (EPO) oder Weltorganisation für geistiges Eigentum  (WIPO). Internationale Anmeldung muss den Antrag, Beschreibung, mindestens einen Patentanspruch, Zeichnungen (falls es sie gibt) und Annotation enthalten. Zusammen mit der Anmeldung ist die Verwaltungsgebühren zu entrichten – Übergabegebühr, Recherchegebühr, internationale Gebühr.

Das Aufnahmeamt unterzieht die Anmeldung einer Prüfung angesichts formaler Anforderungen. Nach Entfernung eventueller Mängel wird der Anmeldung internationales Einreichungsdatum zuerkannt – ab dem Zeitpunkt wird solchen internationale Anmeldung für in allen PCT Mitgliedsländern eingereicht gehalten. Das Aufnahmeamt leitet folgend eine Ausfertigung  der Anmeldung an die WIPO weiter, und eine weitere Ausfertigung – sog. Rechercheausfertigung an das Amt für internationale Recherche, das eine Recherche in Bezug zum Gegenstand der internationalen Anmeldung durchführt.

Aufgrund dieser Recherche wird als nächstes eine schriftliche Beurteilung ausgearbeitet – vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit (ob die Anmeldung die Bedingungen der Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und industrieller Nutzbarkeit erfüllt. Der Bericht über internationale Recherche wird von zuständigem Organ ausgearbeitet,  und zwar binnen 3 Monaten ab dem Datum, wann es von dem Aufnahmeamt die Recherche erhalten hat, oder binnen 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum, wobei die Frist gilt, die später abläuft. Das Internationale Amt veröffentlicht die Anmeldung unmittelbar nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der ältesten, geltend gemachten Priorität, bzw. auch früher – aufgrund eines rechtzeitigen Antrags das Anmelders. Der Anmelder kann Durchführung der sog. Internationalen vorläufigen Prüfung beantragen, aufgrund welchen er sich dann besser entscheiden kann, ob er im Rahmen der nationalen Phase den Schutz anstreben wird.

Nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens kann der Anmelder mit dem Verfahren in nationaler Phase vor festgelegten nationalen Ämtern fortsetzen.  Ihre Aufgabe ist es, das Verfahren über eine Anameldung zu vollenden, dh. Ein internationales Patent erteilen oder die Anmeldung zurückweisen. Dabei gehen die nationalen Ämter im Einklang mit nationalen Rechtsgesetzen vor, und machen auch ihre Kriterien der patentierbarkeit geltend. Der Anmelder liefert an jedes festgelegtes Amt eine Ausfertigung seiner internationalen Anmeldung, sowie ihre Übersetzung, und bezahlt eventuelle nationale Gebühr, und das bis spätestens bis 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.  Die Legislative eines festgelegten Landes darf jedoch einen längere Frist festlegen.

Eine weitere Erweiterungsmöglichkeit für ein Gebrauchsmuster ins Ausland kann aufgrund des Europäischen Patentvertrags erfolgen, im Rahmen dessen ein System aufgebaut wurde, welches es ermöglicht, aufgrund einer einzigen Anmeldung und nur eines Verfahrens das Patent in mehreren oder in allen Mitgliedsländern zu erwerben.  Es handelt sich jedoch nicht um ein Institut des kommunitären Rechts.  Für die Führung und Erteilung von Patenten ist das Europäische Patentamt  in München zuständig.

Ein europäisches Patent ist nicht einheitlich und unteilbar, es handelt sich eigentlich um eine Art Bund nationaler Patente. In jedem Land, für das ein europäisches Patent erteilt wurde, hat sein Besitzer dieselben Rechte und Pflichten, wie der Besitzer eines nationalen Patents. Nach der Erteilung eines europäischen Patents muss sein Besitzer sogenannte Validierung durchführen, dh.  Übersetzung der Patentschrift vor zuständigen nationalen Ämtern. Maximale Schutzdauer beträgt genauso wie bei einem nationalen Patent 20 Jahre, und sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden  (zusätzliche Schutzbescheinigungen).

Sind Sie bereits Besitzer eines nationalen Patents oder Gebrauchsmusters, dann lässt sich bei ihrer Erweiterung ins Ausland in Form eines europäischen Patents das Vorrecht aus der nationalen Anmeldung nutzen, und zwar binnen 12 Monaten ab dem Einreichungsdatum der ersten Anmeldung.

Löschung eines Gebrauchsmusters

Löschung  kann auf Vorschlag  jedes Beliebigen während der ganzen Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters durchgeführt werden. Der Vorschlagende einer Löschung muss nicht sein rechtliches Interesse nachweisen, falls der Antrag auf Löschung nicht nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters eingereicht wurde.

Die Gründe für Löschung sind im § 17 des Gesetzes folgend festgelegt:

  • a) wenn die technische Lösung nicht schutztauglich ist,
  • b) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein Patent mit früherem Vorrecht geschützt wird,
  • c) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Rahmen der ursprünglichen Einreichung einer Anmeldung des Gebrauchsmusters übergreift.

Die Wirkung der Löschung ist dieselbe, als wenn das Gebrauchsmuster gar nicht ins Register eingetragen wäre. Wenn die Gründe der Löschung nicht das gesamte Gebrauchsmuster betreffen, sondern nur einen seinen Teil, wird das Gebrauchsmuster nur teilweise gelöscht. Die Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register  kann auch nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters erfolgen, falls der Vorschlagende rechtliches Interesse nachweist.

Mit Obliegenheiten, die ein Löschungsvorschlag enthalten muss, befasst sich das § 18 des Gesetzes. Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Amt eingereicht. Der Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register muss sachlich begründet sein und gleichzeitig müssen Beweismittel vorgelegt werden,  an welchen sich der Löschungsvorschlag stützt. Gründe der Löschung einschließlich Bezeichnung der Beweise, auf die sich der Vorschlag beruft, dürfen nicht nachträglich geändert werden.

Das Amt fordert den Besitzer eines Gebrauchsmusters auf, um sich zu dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register in festgelegter Frist zu äußern. Der Besitzer des Gebrauchsmusters reicht seine Stellungnahme zu dem  Löschungsvorschlag schriftlich ein, in zweifacher Ausfertigung. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters nicht in festgelegter Frist, wird vom Amt die Löschung des Gebrauchsmusters aus dem Register durchgeführt. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters in festgelegter Frist gegen dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register, entscheidet das Amt über den Vorschlag.  Für das Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird von dem Teilnehmer des Verfahrens eine Verwaltungsgebühr bezahlt, der in der Sache erfolglos war.

Zeitraum und Auswirkungen des Schutzes

Die Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters wird vom § 15 des Gesetzes folgend festgelegt:  

ein Gebrauchsmuster gilt vier Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung, bzw. ab der Einreichung einer früheren Anmeldung einer Erfindung mit demselben Gegenstand.

Auf Antrag des Besitzers eines Gebrauchsmusters wird vom Amt die Gültigkeitsdauer der Eintragung eines Gebrauchsmusters verlängert, bis um zweimal jeweils drei Jahre.

Den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters kann frühestens im letzten Jahr seiner Gültigkeit eingereicht werden. Kommt es zur Eintragung eines Gebrauchsmusters ins Register nach Ablauf von 4 Jahren, wird vom Amt die Gültigkeit des Gebrauchsmusters auch ohne Antrag seines Besitzers verlängert. Im Fall einer Abzweigung wird die Gültigkeitsdauer ab dem Datum der Einreichung der entsprechenden Anmeldung einer Erfindung in der Tschechischen Republik.

Maximale Gültigkeitsdauer der  Anmeldung eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre.

Die Wirkungen des Schutzes werden von den § 12 und § 13 des Gesetzes festgelegt.

Ohne Zustimmung des Besitzers eines Gebrauchsmusters darf niemand die durch das Gebrauchsmuster geschützte technische Lösung bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit herstellen, in Umlauf bringen oder gebrauchen. Der Besitzer eines Gebrauchsmusters ist berechtigt seine Zustimmung zur Nutzung der durch ein Gebrauchsmuster geschützten technischen Lösung (Lizenz) Dritten zu erteilen, oder das Gebrauchsmuster an sie zu  übertragen.

Die sich aus einem Patent, das aufgrund einer Anmeldung einer Erfindung mit späterem Vorrecht  ergebenden Rechte dürfen im Falle eines Konflikts nicht ohne Zustimmung des Besitzers des Gebrauchsmusters geltend gemacht werden. Ein Gebrauchsmuster wirkt nicht gegen demjenigen, der vor der Entstehung des Vorrechts die durch das Gebrauchsmuster geschützte technische Lösung unabhängig vom Urheber oder Besitzer des Gebrauchsmusters genutzt hat, oder der dazu nachweisbare Maßnahmen ergriffen hat. Kommt es nicht zur Einigung,  kann der frühere Nutzer vor Gericht verlangen, dass der Besitzer des Gebrauchsmusters sein Rech anerkennt.

Abzweigung

Ein Institut, das dem Anmelder die Möglichkeit einer „Abzweigung“ von seiner Anmeldung einer Erfindung gibt, die bereits früher in der Tschechischen Republik eingereicht worden ist.

Das Amt gesteht dem „Abzweiger“ das Vorrecht aus der ursprünglichen Anmeldung zu. Die Bedingungen einer „Abzweigung“ sind im § 10 des Gesetzes folgend festgelegt: hat der Anmelder bereits früher in der Tschechischen Republik eine Patenterteilung für dieselbe technische Lösung beantragt, kann er nach der Einreichung seiner Anmeldung das Zugestehen seines Einreichungsdatums verlangen, bzw. auch das Vorrecht aus dieser Anmeldung seiner Erfindung.

Das Amt gesteht seiner Anmeldung das Einreichungsdatum zu, bzw. auch das Vorrecht aus seiner ursprünglichen Anmeldung einer Erfindung, falls diese Anmeldung bis spätestens binnen zwei Monaten ab dem Entscheid über die Anmeldung der Erfindung, am spätesten jedoch binnen zehn Jahren ab ihrer Einreichung. Der dieses Recht geltendmachende Anmelder ist verpflichtet in einer Frist von 2 Monaten ab Einreichung der Anmeldung eine Gleichschrift seiner Anmeldung einer Erfindung einzureichen, dessen Einreichungsdatum bzw. Vorrechts er geltend macht, wobei es ansonsten nicht berücksichtigt wird. Das versäumen dieser Frist ist nicht zu verzeihen.

Also ermöglicht dieses Institut es dem Anmelder während des Verfahrens über seine Anmeldung einer Erfindung sofort auf entstandene Situationen zu reagieren.

Das Vorrecht (Priorität)

Aufgrund der Einreichung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters bei dem Amt für gewerbliches Eigentum entsteht dem Anmelder das Vorrecht.

Dieses Recht ergibt sich aus dem internationalen Vertrag, und es muss von dem Anmelder laut § 9 des Gesetzes bereits in seiner Anmeldung eines Gewerbeeigentums geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss er das Datum der Einreichung seiner Anmeldung angeben, aus der sein Vorrecht abgeleitet wird, ihre Nummer und das Land, in dem seine Anmeldung eingereicht wurde, bzw. das Organ, bei dem seine Anmeldung laut des internationalen Vertrags eingereicht wurde. Der Anmelder ist verpflichtet, nach Aufforderung des Amtes in einer von ihm festgelegten Frist, dieses Recht nachzuweisen; ansonsten wird es nicht berücksichtigt.

Anmeldungsverfahren für Gebrauchsmuster

Das Anmeldungsverfahren für ein Gebrauchsmuster wird aufgrund des sog. Registrierungsprinzips eröffnet – das Amt trägt das Gebrauchsmuster ins Register ein, ohne die Kriterien der Neuheit und kreativen Niveaus zu prüfen.

Nur Anmeldungen, die offensichtlich nicht die Schutzkriterien erfüllen, werden in diesem Stadium abgelehnt. Es handelt sich besonders um Anmeldungen, die unter Schutzausschluss fallen – siehe das Kapitel „Schutzgegenstand“. Dank des Registrierungsprinzips wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters sehr schnell ins Register eingetragen – binnen zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung – darin unterscheidet sich das von dem Verfahren bei Einreichung einer Patentanmeldung. Bedeutsam ist das besonders für Gegenstände, die bereit sind für Markeinführung – es ist kein langes Warten nötig, wie es bei der Patenterteilung der Fall ist, für technische Lösungen, die sonst die strengen Kriterien für eine Erfindung nicht erfüllen werden, oder die schnell in eine Herstellung eigeführt werden sollen, die jedoch keine langfristige Perspektive hat. Ein Nachteil ist die Zerbrechlichkeit des Monopols eines Gebrauchsmusters gegenüber eines Patents, die Position des Besitzers ist weniger sicher.

Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann.

Ist die Anmeldung eines Gebrauchsmusters eintragungstauglich, wird vom Amt eine Bescheinigung für den Anmelder über die Eintragung des Gebrauchsmusters ins Register ausgestellt. Folgend wird die Eintragung im Amtsblatt veröffentlicht, und danach das Gebrauchsmuster im Lesesaal des Amtes aufbewahrt, der öffentlich zugänglich ist.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Schutz eines Gebrauchsmusters wird aufgrund einer Anmeldung beantragt, die bei zuständigem Amt eingereicht wird. Ihre Obliegenheiten werden durch das § 8 des Gesetzes festgelegt.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters darf nur eine technische Lösung oder eine Gruppe von Lösungen enthalten, die gegenseitig derart verbunden sind, dass sie eine einzige technische Idee bilden. Die Anmeldung muss enthalten:

  • a) Antrag um Eintragung ins Register der Gebrauchsmuster, mit Angabe des Namens des Gebrauchsmusters,

  • b) Beschreibung der technischen Lösung, bzw. ihre Dokumentation,

  • c) Schutzansprüche, in welchen klar und kurz das Gegenstand definiert werden muss, das durch ein Gewerbemuster zu schützen ist.

In dr Anmeldung muss angeführt sein, wer Urheber des Gegenstands der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist. Die Ausfertigung der Anmeldung muss in einer einheitlichen Form erfolgen sowie Anforderungen erfüllen, die im Amtsblatt des Amtes für gewerbliches Eigentum veröffentlich wurde.

Die Anmeldung kann per Post, Fax (in dem Fall muss dann binnen 5 nachfolgenden tagen dem Amt das Original zugestellt werden) oder persönlich bei der Annahmestelle des Amtes für gewerbliches Eigentum. Es ist nicht möglich, eine Anmeldung per E-Mail einzureichen.