Anmeldung eines Gebrauchsmusters
Schutz eines Gebrauchsmusters wird aufgrund einer Anmeldung beantragt, die bei zuständigem Amt eingereicht wird. Ihre Obliegenheiten werden durch das § 8 des Gesetzes festgelegt.
Anmeldung eines Gebrauchsmusters darf nur eine technische Lösung oder eine Gruppe von Lösungen enthalten, die gegenseitig derart verbunden sind, dass sie eine einzige technische Idee bilden. Die Anmeldung muss enthalten:
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a) Antrag um Eintragung ins Register der Gebrauchsmuster, mit Angabe des Namens des Gebrauchsmusters,
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b) Beschreibung der technischen Lösung, bzw. ihre Dokumentation,
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c) Schutzansprüche, in welchen klar und kurz das Gegenstand definiert werden muss, das durch ein Gewerbemuster zu schützen ist.
In dr Anmeldung muss angeführt sein, wer Urheber des Gegenstands der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist. Die Ausfertigung der Anmeldung muss in einer einheitlichen Form erfolgen sowie Anforderungen erfüllen, die im Amtsblatt des Amtes für gewerbliches Eigentum veröffentlich wurde.
Die Anmeldung kann per Post, Fax (in dem Fall muss dann binnen 5 nachfolgenden tagen dem Amt das Original zugestellt werden) oder persönlich bei der Annahmestelle des Amtes für gewerbliches Eigentum. Es ist nicht möglich, eine Anmeldung per E-Mail einzureichen.