Abzweigung

Ein Institut, das dem Anmelder die Möglichkeit einer „Abzweigung“ von seiner Anmeldung einer Erfindung gibt, die bereits früher in der Tschechischen Republik eingereicht worden ist.

Das Amt gesteht dem „Abzweiger“ das Vorrecht aus der ursprünglichen Anmeldung zu. Die Bedingungen einer „Abzweigung“ sind im § 10 des Gesetzes folgend festgelegt: hat der Anmelder bereits früher in der Tschechischen Republik eine Patenterteilung für dieselbe technische Lösung beantragt, kann er nach der Einreichung seiner Anmeldung das Zugestehen seines Einreichungsdatums verlangen, bzw. auch das Vorrecht aus dieser Anmeldung seiner Erfindung.

Das Amt gesteht seiner Anmeldung das Einreichungsdatum zu, bzw. auch das Vorrecht aus seiner ursprünglichen Anmeldung einer Erfindung, falls diese Anmeldung bis spätestens binnen zwei Monaten ab dem Entscheid über die Anmeldung der Erfindung, am spätesten jedoch binnen zehn Jahren ab ihrer Einreichung. Der dieses Recht geltendmachende Anmelder ist verpflichtet in einer Frist von 2 Monaten ab Einreichung der Anmeldung eine Gleichschrift seiner Anmeldung einer Erfindung einzureichen, dessen Einreichungsdatum bzw. Vorrechts er geltend macht, wobei es ansonsten nicht berücksichtigt wird. Das versäumen dieser Frist ist nicht zu verzeihen.

Also ermöglicht dieses Institut es dem Anmelder während des Verfahrens über seine Anmeldung einer Erfindung sofort auf entstandene Situationen zu reagieren.