Erweiterung eines Gebrauchsmusters ins Ausland

Anmeldung eines Gebrauchsmusters im Ausland ist ähnlich wie bei den Patenten.  Eine der Möglichkeiten, wie ein Gebrauchsmuster ins Ausland zu erweitern, erfolgt aufgrund des Vertrags über Patentzusammenarbeit (Patent Cooperation Treaty) – kurz PCT.

So lässt sich durch eine einzige Anmeldung Schutz in 141 Vertragsländern sowie vier Regionalpatente erwerben (einschließlich des Europäischen).  

Ausländischer Patentschutz ist absolut untergeordnet den nationalen Rechten des Landes, wo das Vorrecht binnen eines Jahres ab der ursprünglichen Einreichung geltend gemacht werden kann.

Eröffnet wird das Verfahren nach Einreichung einer internationalen Anmeldung. Für Anmelder aus der ČR ist Aufnahmeamt das ÚPV ČR, Europäisches Patentamt (EPO) oder Weltorganisation für geistiges Eigentum  (WIPO). Internationale Anmeldung muss den Antrag, Beschreibung, mindestens einen Patentanspruch, Zeichnungen (falls es sie gibt) und Annotation enthalten. Zusammen mit der Anmeldung ist die Verwaltungsgebühren zu entrichten – Übergabegebühr, Recherchegebühr, internationale Gebühr.

Das Aufnahmeamt unterzieht die Anmeldung einer Prüfung angesichts formaler Anforderungen. Nach Entfernung eventueller Mängel wird der Anmeldung internationales Einreichungsdatum zuerkannt – ab dem Zeitpunkt wird solchen internationale Anmeldung für in allen PCT Mitgliedsländern eingereicht gehalten. Das Aufnahmeamt leitet folgend eine Ausfertigung  der Anmeldung an die WIPO weiter, und eine weitere Ausfertigung – sog. Rechercheausfertigung an das Amt für internationale Recherche, das eine Recherche in Bezug zum Gegenstand der internationalen Anmeldung durchführt.

Aufgrund dieser Recherche wird als nächstes eine schriftliche Beurteilung ausgearbeitet – vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit (ob die Anmeldung die Bedingungen der Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und industrieller Nutzbarkeit erfüllt. Der Bericht über internationale Recherche wird von zuständigem Organ ausgearbeitet,  und zwar binnen 3 Monaten ab dem Datum, wann es von dem Aufnahmeamt die Recherche erhalten hat, oder binnen 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum, wobei die Frist gilt, die später abläuft. Das Internationale Amt veröffentlicht die Anmeldung unmittelbar nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der ältesten, geltend gemachten Priorität, bzw. auch früher – aufgrund eines rechtzeitigen Antrags das Anmelders. Der Anmelder kann Durchführung der sog. Internationalen vorläufigen Prüfung beantragen, aufgrund welchen er sich dann besser entscheiden kann, ob er im Rahmen der nationalen Phase den Schutz anstreben wird.

Nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens kann der Anmelder mit dem Verfahren in nationaler Phase vor festgelegten nationalen Ämtern fortsetzen.  Ihre Aufgabe ist es, das Verfahren über eine Anameldung zu vollenden, dh. Ein internationales Patent erteilen oder die Anmeldung zurückweisen. Dabei gehen die nationalen Ämter im Einklang mit nationalen Rechtsgesetzen vor, und machen auch ihre Kriterien der patentierbarkeit geltend. Der Anmelder liefert an jedes festgelegtes Amt eine Ausfertigung seiner internationalen Anmeldung, sowie ihre Übersetzung, und bezahlt eventuelle nationale Gebühr, und das bis spätestens bis 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.  Die Legislative eines festgelegten Landes darf jedoch einen längere Frist festlegen.

Eine weitere Erweiterungsmöglichkeit für ein Gebrauchsmuster ins Ausland kann aufgrund des Europäischen Patentvertrags erfolgen, im Rahmen dessen ein System aufgebaut wurde, welches es ermöglicht, aufgrund einer einzigen Anmeldung und nur eines Verfahrens das Patent in mehreren oder in allen Mitgliedsländern zu erwerben.  Es handelt sich jedoch nicht um ein Institut des kommunitären Rechts.  Für die Führung und Erteilung von Patenten ist das Europäische Patentamt  in München zuständig.

Ein europäisches Patent ist nicht einheitlich und unteilbar, es handelt sich eigentlich um eine Art Bund nationaler Patente. In jedem Land, für das ein europäisches Patent erteilt wurde, hat sein Besitzer dieselben Rechte und Pflichten, wie der Besitzer eines nationalen Patents. Nach der Erteilung eines europäischen Patents muss sein Besitzer sogenannte Validierung durchführen, dh.  Übersetzung der Patentschrift vor zuständigen nationalen Ämtern. Maximale Schutzdauer beträgt genauso wie bei einem nationalen Patent 20 Jahre, und sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden  (zusätzliche Schutzbescheinigungen).

Sind Sie bereits Besitzer eines nationalen Patents oder Gebrauchsmusters, dann lässt sich bei ihrer Erweiterung ins Ausland in Form eines europäischen Patents das Vorrecht aus der nationalen Anmeldung nutzen, und zwar binnen 12 Monaten ab dem Einreichungsdatum der ersten Anmeldung.

Abzweigung

Ein Institut, das dem Anmelder die Möglichkeit einer „Abzweigung“ von seiner Anmeldung einer Erfindung gibt, die bereits früher in der Tschechischen Republik eingereicht worden ist.

Das Amt gesteht dem „Abzweiger“ das Vorrecht aus der ursprünglichen Anmeldung zu. Die Bedingungen einer „Abzweigung“ sind im § 10 des Gesetzes folgend festgelegt: hat der Anmelder bereits früher in der Tschechischen Republik eine Patenterteilung für dieselbe technische Lösung beantragt, kann er nach der Einreichung seiner Anmeldung das Zugestehen seines Einreichungsdatums verlangen, bzw. auch das Vorrecht aus dieser Anmeldung seiner Erfindung.

Das Amt gesteht seiner Anmeldung das Einreichungsdatum zu, bzw. auch das Vorrecht aus seiner ursprünglichen Anmeldung einer Erfindung, falls diese Anmeldung bis spätestens binnen zwei Monaten ab dem Entscheid über die Anmeldung der Erfindung, am spätesten jedoch binnen zehn Jahren ab ihrer Einreichung. Der dieses Recht geltendmachende Anmelder ist verpflichtet in einer Frist von 2 Monaten ab Einreichung der Anmeldung eine Gleichschrift seiner Anmeldung einer Erfindung einzureichen, dessen Einreichungsdatum bzw. Vorrechts er geltend macht, wobei es ansonsten nicht berücksichtigt wird. Das versäumen dieser Frist ist nicht zu verzeihen.

Also ermöglicht dieses Institut es dem Anmelder während des Verfahrens über seine Anmeldung einer Erfindung sofort auf entstandene Situationen zu reagieren.

Das Vorrecht (Priorität)

Aufgrund der Einreichung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters bei dem Amt für gewerbliches Eigentum entsteht dem Anmelder das Vorrecht.

Dieses Recht ergibt sich aus dem internationalen Vertrag, und es muss von dem Anmelder laut § 9 des Gesetzes bereits in seiner Anmeldung eines Gewerbeeigentums geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss er das Datum der Einreichung seiner Anmeldung angeben, aus der sein Vorrecht abgeleitet wird, ihre Nummer und das Land, in dem seine Anmeldung eingereicht wurde, bzw. das Organ, bei dem seine Anmeldung laut des internationalen Vertrags eingereicht wurde. Der Anmelder ist verpflichtet, nach Aufforderung des Amtes in einer von ihm festgelegten Frist, dieses Recht nachzuweisen; ansonsten wird es nicht berücksichtigt.

Anmeldungsverfahren für Gebrauchsmuster

Das Anmeldungsverfahren für ein Gebrauchsmuster wird aufgrund des sog. Registrierungsprinzips eröffnet – das Amt trägt das Gebrauchsmuster ins Register ein, ohne die Kriterien der Neuheit und kreativen Niveaus zu prüfen.

Nur Anmeldungen, die offensichtlich nicht die Schutzkriterien erfüllen, werden in diesem Stadium abgelehnt. Es handelt sich besonders um Anmeldungen, die unter Schutzausschluss fallen – siehe das Kapitel „Schutzgegenstand“. Dank des Registrierungsprinzips wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters sehr schnell ins Register eingetragen – binnen zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung – darin unterscheidet sich das von dem Verfahren bei Einreichung einer Patentanmeldung. Bedeutsam ist das besonders für Gegenstände, die bereit sind für Markeinführung – es ist kein langes Warten nötig, wie es bei der Patenterteilung der Fall ist, für technische Lösungen, die sonst die strengen Kriterien für eine Erfindung nicht erfüllen werden, oder die schnell in eine Herstellung eigeführt werden sollen, die jedoch keine langfristige Perspektive hat. Ein Nachteil ist die Zerbrechlichkeit des Monopols eines Gebrauchsmusters gegenüber eines Patents, die Position des Besitzers ist weniger sicher.

Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann.

Ist die Anmeldung eines Gebrauchsmusters eintragungstauglich, wird vom Amt eine Bescheinigung für den Anmelder über die Eintragung des Gebrauchsmusters ins Register ausgestellt. Folgend wird die Eintragung im Amtsblatt veröffentlicht, und danach das Gebrauchsmuster im Lesesaal des Amtes aufbewahrt, der öffentlich zugänglich ist.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Schutz eines Gebrauchsmusters wird aufgrund einer Anmeldung beantragt, die bei zuständigem Amt eingereicht wird. Ihre Obliegenheiten werden durch das § 8 des Gesetzes festgelegt.

Anmeldung eines Gebrauchsmusters darf nur eine technische Lösung oder eine Gruppe von Lösungen enthalten, die gegenseitig derart verbunden sind, dass sie eine einzige technische Idee bilden. Die Anmeldung muss enthalten:

  • a) Antrag um Eintragung ins Register der Gebrauchsmuster, mit Angabe des Namens des Gebrauchsmusters,

  • b) Beschreibung der technischen Lösung, bzw. ihre Dokumentation,

  • c) Schutzansprüche, in welchen klar und kurz das Gegenstand definiert werden muss, das durch ein Gewerbemuster zu schützen ist.

In dr Anmeldung muss angeführt sein, wer Urheber des Gegenstands der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist. Die Ausfertigung der Anmeldung muss in einer einheitlichen Form erfolgen sowie Anforderungen erfüllen, die im Amtsblatt des Amtes für gewerbliches Eigentum veröffentlich wurde.

Die Anmeldung kann per Post, Fax (in dem Fall muss dann binnen 5 nachfolgenden tagen dem Amt das Original zugestellt werden) oder persönlich bei der Annahmestelle des Amtes für gewerbliches Eigentum. Es ist nicht möglich, eine Anmeldung per E-Mail einzureichen.

Profesionelle Vertretung

Das Recht des geistigen Eigentums stellt einen komplizierten und breiten Bereich dar. Zum  Erledigen konkreter Anforderungen empfiehlt es sich immer, sich von Experten beraten zu lassen. Es ist daran zu denken, dass besonders bei Patenten der Wortlaut der Beschreibung einer Erfindung wichtig ist, da er den Umfang des Schutzes sowie den tatsächlichen Wert des geistigen Eigentums bestimmt. Kostenersparnis in Form von Nichtnutzung eines fachlichen Ratschlags kann sich später als Sparen an falscher Stelle herausstellen. Häufig sind auch Entscheidungen zu tätigen, die folgenschwere geschäftliche und Investment-Auswirkung haben können. Die wichtigste Spezialisierung der Anwalts- und Patenkanzlei DANĚK & PARTNERS sind rechtliche Dienstleistungen im Bereichen des Schutzes von Erfindungen, technischen Lösungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich der Verfahren zur Patenterteilung, was Patentrecherchen, Vorleistungen, Einreichung und Verfahren in Sachen der Patentanmeldungen für nationale, regionale oder internationale Ämter bedeutet.

Unsere Gesellschaft verfügt über Experten, die Erfahrungen aus vielen verschiedenen Fachbereichen besitzen, und unseren Kunden beim Rechtsschutz ihres intellektuellen Eigentums behilflich sind. Wir bieten komplette Rechtsdienste im Bereich des geistigen Eigentums, also besonders in Sachen des Patent- und Markenrechts, Marken-Designrechts und ebenfalls im Bereich des Urheberrechts und des unlauteren Wettbewerbs. Durch die Kombination aus Technik- und Rechtskenntnissen bieten wir einen festen und komplexen Schutz Ihrer Gewerberechte, und sind es fähig, weitere Möglichkeiten Ihrer Unternehmungen vorzuschlagen. Unsere Kanzlei vereint die Bereiche Wissenschaft, Geschäft und Recht auf eine Weise, die wertvolle Dienste auf professionellem Niveau mit sich bringt.

Wir verfügen ebenfalls über Erfahrung mit dem Patentschutz im Ausland. Durch ein breites Netz zusammenarbeitender Patent- und Anwaltskanzleien weltweit können wir sofort die Bedürfnisse und Interessen unserer Kunden sicherstellen, auch auf internationalem Niveau. Wir gewährleisten internationale Verfahren über Patentanmeldungen sowie Rechtsschutz von Patenten weltweit. Bei der Leistung unserer Dienste arbeiten wir mit weiteren externen Fachleuten zusammen, besonders mit Gerichtssachverständigen, Übersetzern und Steuerberatern. Wir werden mit Ihnen eng zusammenarbeiten am Aufbau optimaler Schutzstrategie Ihrer Rechte zu akzeptablen Preisbedingungen. Unsere Dienste sind  einschließlich Beratung und Konsultation in Sachen der Anwendung des nationalen und internationalen Gewerberechts, plus Erfahrungen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen in maximalem gesetzlichem Maß, ausschließlichen Schutz ihrer Gewerberechte sowie Rechte zum geistigen Eigentum in unserem Land sowie im Ausland zu gewährleisten. Wir bieten unsere Dienste auf Tschechisch, Englisch, Russisch und Deutsch an, für tschechische sowie ausländische Klientel.


Daněk & Partners, Anwalts- und Patentkanzlei

Vynález s.r.o.

Kammer der Patentvertreter