Schutzgegenstand
Urheber eines Gebrauchsmusters kann nur eine körperliche Person sein oder ihr Rechtsnachfolger – eine körperliche oder rechtliche Person. Für Urheber wird derjenige gehalten wer durch eigene kreative Arbeit das Gebrauchsmuster geschaffen hat – aus diesem Grunde darf es keine rechtliche Person werden.
Dem Urheber entstehen mehrere Rechte – das Urheberschaftsrecht, das Recht sein Gebrauchsmuster zum Schutz anzumelden und das Recht auf Übertragung der Anmeldung auf eine andere Person. Es kann mehrere Urheber geben – die Beziehungen zwischen ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Anteilseigentum.
Als Schutzgegenstand verstehen sich laut § 1 des Gesetzes technische Lösungen, die
- 1) neu sind,
- 2) den Rahmen bloßen technischen Könnens übergreifen und
- 3) industriell nutzbar sind.
Der nachfolgende Paragraph desselben Gesetzes grenzt negativ die Lösungen ab, die im Sinne der Schutzzwecke ausgeschlossen sind. Das sind: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) bloße äußerliche Änderungen von Produkten, c) Pläne, Regelungen und Durchführungsarten geistiger Arbeit, d) Computerprogramme, e) bloße Angabe einer Information.
Desweiteren lässt sich laut § 3 des Gesetzes durch ein Gebrauchsmuster folgendes nicht schützen:
- a) technische Lösungen, die im Widerstand zu allgemeinen Interessen stehen, besonders zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und öffentlichen Moral,
- b) Pflanzenabarten und Tierzuchten, sowie biologischen unproduktive Materialien,
- c) Fertigungsarten oder Arten von Arbeitstätigkeit.