Schutzbedingungen

Der Schutzgegenstand muss unter anderem vier Kriterien des Schutzes erfüllen. Das erste Kriterium haben wir bereits in vorangegangenem Abteil abgegrenzt – es ist das Kriterium des Schutzgegenstandes.

Das zweite ist das Kriterium der Neuheit.  Laut § 4 ist eine technische Lösung dann neu, wenn sie nicht Bestandteil des Standes der Technik ist.  Unter dem Stand der Technik versteht sich im Sinne dieses Gesetzes alles, was vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder eines Gebrauchsmusters  das Vorrecht zusteht, veröffentlicht wurde. Stand der Technik ist nicht derlei Veröffentlichung von Leistungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, zu welchem es in den letzten sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung eines  Gebrauchsmusters gekommen ist.

Das dritte Kriterium ist das des kreativen Niveaus. Für ein entsprechendes kreatives Niveau wird laut §1 des Gesetzes vorausgesetzt, dass es den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift. Der Maß dieses fachlichen Könnens wird von dem Gesetz nicht erklärt. Für schutzuntauglich können wir Lösungen halten, die bloße Materialänderung darstellen, ohne dass wir seine neuen Eigenschaften merken würden. Desweiteren dann Lösungen, die verwandten Technikfächern bekannt sind – Wirkungen derlei Lösungen werden für bloßes  fachliches Können gehalten.

Das vierte Kriterium ist das der industriellen Nutzbarkeit.  Laut §5 des Gesetzes ist eine technische Lösung dann industriell nutzbar, wenn sie wiederholt in wirtschaftlicher Tätigkeit genutzt werden kann.

Schutzgegenstand

Urheber eines Gebrauchsmusters kann nur eine körperliche Person sein oder ihr Rechtsnachfolger – eine körperliche oder rechtliche Person. Für Urheber wird derjenige  gehalten  wer durch eigene kreative Arbeit das Gebrauchsmuster  geschaffen hat – aus diesem Grunde darf es keine rechtliche Person werden.

Dem Urheber entstehen mehrere Rechte – das Urheberschaftsrecht, das Recht sein Gebrauchsmuster zum Schutz anzumelden und das Recht auf Übertragung der Anmeldung auf eine andere Person. Es kann mehrere Urheber geben –  die Beziehungen zwischen ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Anteilseigentum.

Als Schutzgegenstand verstehen sich laut § 1 des Gesetzes technische Lösungen, die

  • 1) neu sind,
  • 2) den Rahmen bloßen technischen Könnens übergreifen und
  • 3) industriell nutzbar sind.

Der nachfolgende Paragraph desselben Gesetzes grenzt negativ die Lösungen ab, die im Sinne der  Schutzzwecke ausgeschlossen sind. Das sind: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, b) bloße äußerliche Änderungen von Produkten, c) Pläne, Regelungen und Durchführungsarten  geistiger Arbeit, d) Computerprogramme, e) bloße Angabe einer Information.

Desweiteren lässt sich laut § 3 des Gesetzes durch ein Gebrauchsmuster folgendes nicht schützen:

  • a) technische Lösungen, die im Widerstand zu allgemeinen Interessen stehen, besonders zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und öffentlichen Moral,
  • b) Pflanzenabarten und Tierzuchten, sowie biologischen unproduktive Materialien,
  • c) Fertigungsarten oder Arten von Arbeitstätigkeit.

Zur Geschichte des Gebrauchsmusters

Das Institut des Rechtsschutzes der Gebrauchsmuster ist bereits seit 1891 bekannt, als in Deutschland das erste Gesetz über Gebrauchsmuster eingeführt wurde. Grund der Einführung war die Tatsache, dass keines der bis zu dem Zeitpunkt verabschiedeten Gesetze, also das Gesetz über Muster und Modelle aus 1876 sowie das Patentgesetz aus dem Jahr 1877, die Bedürfnisses der damaligen Wirtschaft genügend erfüllen konnte.

Die Praxislänge mit diesem Institut in der Tschechoslowakei und nachfolgend in der Tschechischen Republik přesahuje pouhou desítku let. Die Verabschiedung des Patentgesetzes in 1990 bedeutete den Übergang zur Marktwirtschaft auch auf dem Gebiet der Gewerberechte. Durch allmähliches Verabschieden weiterer, diese Problematik regelnder Gesetze, wurde das System der Gewerberechte gleichwertig zu denen in Ländern mit entwickelter Marktwirtschaft.

Die Rechtsregelung für Gebrauchsmuster an sich ist im Gesetz Nr. 478/1992 Sg., über Gebrauchsmuster verankert, nachfolgend das Gesetz. Dieses Gesetz weist in vielen seine Bestimmungen auf das Patentgesetz hin.

Tschechische Handelsinspektion

Die Tschechische Handelsinspektion ist ein Organ der Staatsverwaltung, das dem Industrie- und Handelsministerium der CR untergeordnet ist.

Bei Durchsetzen von Rechten aus Gewerbebesitz und geistigem Besitz spielt es eine wesentliche Rolle. Ihre Tätigkeit konzentriert sich auf Kontrolle natürlicher sowie rechtlicher Personen, die Produkte oder Waren auf den Markt des Landes liefern, oder auf diesem Markt Dienstleistungen oder fachliche Tätigkeiten anbieten. Es kontrolliert besonders die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen, das Einhalten verschiedener Bedingungen, und auch ob es nicht zu Täuschung der Verbraucher kommt.

Die Inspektoren verfügen über relativ breite Kompetenzen, sie können Identität kontrollierter Personen überprüfen, nötige Belege einfordern, Proben zur weiteren Beurteilung entnehmen, usw. Die Inspektoren können ebenfalls aufgrund einer durchgeführten Kontrolle derart Tätigkeit verbieten, die nicht den festgelegten Anforderungen entspricht, und sie können Geldbußen bis zu 5 000 Kronen auferlegen (der Direktor des Inspektorats bis zu 50 Tausend Kronen). Der Direktor kann neben Geldbuße, Beschlagnahme oder Verfallen der Sache auch über Vernichtung derer entscheiden. Die Kosten der Vernichtung trägt in dem Fall die kontrollierte Person, die diese Produkte angeboten, verkauft oder gelagert hat. Bei wiederholtem Verstoß kann er der kontrollierten Person eine Strafe von bis zu zwei Millionen Kronen auferlegen.

Durchsetzen von Rechten an Grenzen

Um Einfuhr patentverletzender Waren zu vermeiden, haben Besitzer in einigen Ländern das Recht, ihre Ansprüche auch an den Grenzen einzufordern, mithilfe von Zollbehörden.

Die Rechte der Gewerberechte-Besitzer, also nicht nur Patentbesitzer, wurden bei uns ab 1999 deutlich verstärkt, als das Gesetz zu Maßnahmen über Einfuhr, Ausfuhr und Rückausfuhr herauskam, das Verletzen von einigen Rechten des geistigen Eigentums sowie Änderungen einiger weiteren Gesetze betrifft.

Vereinfacht wird dieses Gesetz Nr. 191/1999 Sg. „Gesetz über Maßnahmen an den Grenzen“ bezeichnet. Mit der Herausgabe dieses Gesetzes hat die tschechische Republik ebenfalls einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt, zu denen sie sich beim Beitritt der Europäischen Union verpflichtet hat. Seitdem stehen klare Bedingungen fest, unter welchen das Zollamt Maßnahmen ergreift, falls ein begründeter Verdacht besteht, dass es sich um eine Fälschung oder unerlaubte Nachahmung handelt. Das Zollamt kann auch Vernichtung oder andere Art Entwertung von Waren anweisen, die vom Gericht als Nachahmung eigensehen werden.

Einfordern von Rechten aus dem Strafgesetzbuch

Das Verletzen von Patentrechten lässt sich als eine Straftat bezeichnen, und kann in einem Strafverfahren eingefordert werden, aufgrund der Bestimmung § 269 Verletzung geschützter Gewerberechte, Gesetz Nr. 40/2009 Sg., Strafgesetzbuch, das sagt:

Wer unberechtigt beträchtlich in Rechte zu einer geschützten Erfindung, Gewerbemuster, Gebrauchsmuster oder Topografie eines Halbleiterprodukts eingreift, wird mit Freiheitsentzug von bis zu 2 Jahren, Tätigkeitsverbot oder Verfallen der Sache oder eines anderen materiellen Wertes bestraft.

Mit Freiheitsentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren, Geldstrafe oder Verfallen der Sache wird der Straftäter in den folgenden Fällen bestraft:

a) die im Absatz 1 angeführte Tat weist Zeichen von Geschäftstätigkeit oder anderen Unternehmungen auf,
b) durch diese Tat gewinnt er für sich oder für Dritte einen wesentlichen Vorteil, oder
c) er begeht eine solche Tat in beträchtlichem Umfang.

Mit Freiheitsentzug von 3 bis 8 Jahren wird der Straftäter in den folgenden Fällen bestraft:

a) er gewinnt durch eine Tat laut Absatz 1 für sich oder für Andere einen Vorteil in beträchtlichem Umfang, oder
b) er begeht eine solche Tat in beträchtlichem Umfang.

Einfordern von Rechten laut Gesetz über Einfordern von Rechten aus dem Gewerbeeigentum

Das Einfordern von Rechten aus Gewerbeeigentum wird vom Gesetz Nr. 221/2006 Sg. geregelt. Laut diesem Gesetz darf der Besitzer eines Gewerbemusters gegenüber Dritten, die sein Recht verletzen oder gefährden, Informationen über den Ursprung und Vertriebsnetz seiner Waren oder Dienstleistungen abverlangen, durch welche das Recht verletzt wird.

Ist es zu unberechtigtem Eingriff in die Rechte gekommen, kann der Besitzer eines Gebrauchsmusters vorm Gesetz einfordern, dass der Verletzende sich vor Handlungen zurückhält, aufgrund welcher es zum Verletzen oder Gefährden seines Rechts kommt, und dass die Folgen des Verletzens oder Gefährdens abgeschafft werden, besonders durch den Rückzug der Produkte vom Markt oder dauerhaftes Entfernen oder Vernichten von Produkten, deren Herstellung, Markteinführung oder Lagerung das Gefährden oder Verletzen des Rechts zur Folge hatte, oder von Rückzug, dauerhaften Entfernen oder Vernichten von Materialien, Instrumenten und Anlagen, die für Tätigkeiten eingesetzt werden, die das Recht verletzen oder gefährden. Es wird keine Vernichtung vom Gericht verordnet, wenn andere Wege bestehen, auf welchen die Rechtsverletzung beseitigt werden könnte, falls eine Vernichtung unangemessen zu der Verletzung wäre. Auf Vorschlag des Verletzenden kann das Gericht anstatt der genannten Maßnahmen Bezahlung eines  finanziellen Ausgleichs an den Besitzer eines Gebrauchsmusters verordnen, falls der Verletzende es nicht wusste oder wissen konnte, falls ihm die genannten Maßnahmen einen unangemessenen Eintrag verursachen würden, und der finanzielle Ausgleich als genügend erscheint.

Der Besitzer eines Gebrauchsmusters hat das Recht auf Schadenersatz, Abgabe grundloser Bereicherung, die  der Verletzende infolge von Gefährdung oder Verstoß gegen das Recht verursacht hat, sowie angemessene Genugtuung, falls aufgrund des Eingriffs in seine Rechte immaterielle Benachteiligung verursacht wurde. Angemessene Genugtuung kann auch in Form einer Geldleistung erfolgen. Das Gericht kann einen Schadenersatz anordnen, die Höhe grundloser Bereicherung sowie angemessene Genugtuung in Form eines Pauschalbetrags, in einer Mindesthöhe des zweifachen der Lizenzgebühr, die üblich war für den Lizenzerwerb zur Nutzung des Rechts in der Zeit des unberechtigten Eingriffs in dieses. Hat der Verletzende es nicht gewusst, oder konnte er es nicht wissen, dass er durch sein Handeln gegen die Rechte verstößt,  dann in Form eines Pauschalbetrags, in einer Mindesthöhe der Lizenzgebühr, die üblich war für den Lizenzerwerb zur Nutzung des Rechts in der Zeit des unberechtigten Eingriffs in dieses. Das Gericht berücksichtigt alle relevanten Umstände, wie z.B. ungewünschte ökonomische Folgen einschließlich Gewinnverlust, die der Besitzer  des Musters erlitten hat, unberechtigten Gewinnen des Verletzenden seiner Rechte sowie eventuelle andere als ökonomische Aspekte, wie. z.B. einen dem Besitzer eines Gebrauchsmusters durch den Verletzenden verursachten moralischen Nachteil.

Durchsetzen von Patentrechten

„Ein Patentbesitzer kann seine Patentrechte mittels privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Mittel durchsetzen.“

Wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt gebracht haben, das Erfolg hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass  Mitbewerber früher oder später versuchen werden, es nachzuahmen. In einigen Fällen können Mitbewerber sogar niedrigere Preise anbieten, was großen Druck auf Sie oder Ihr Unternehmen bewirkt. Besonders dann, wenn Sie einen nicht gerade unbedeutenden Betrag in Forschung und Entwicklung investiert haben. Geschweige denn, dass Nachahmungen  mangelnder Qualität schnell den Ruf Ihrer Marke ruinieren können. Ausschließliche Rechte, die durch Gebrauchsmuster gewährt werden, vermeiden derart Probleme, wenn Dritte ein Produkt nachahmen. Der Patentbesitzer hat das Recht, Dritte aus dem Nutzen herauszunehmen, falls er ihnen hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Dann kann er den Dritten einen Schadenersatz  abverlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Konkurrenz Sie nachahmt, dann ist es unumgänglich, sich um Ihren Patentanspruch zu melden, damit Sie Ihren Vorsprung vor den Mitbewerbern behalten können – was Marktanteil und Gewinn garantiert. Der Patentbesitzer ist verantwortlich für das Verfolgen eventueller Rechtsverletzer, und er trägt auch die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls Sie vermuten, dass eine dritte Partei Ihr Patent missbraucht, ist erster Schritt, der zu tun wäre, dass Sie sämtliche nötige Informationen einsammeln. Dann entscheiden Sie sich, ob Sie die Sache außerrechtlich lösen, oder sich auf rechtlichem Wege verteidigen wollen. In einigen Fällen ist es möglich, einen Warnbrief mit Aufforderung zum Einstellen der Aktivitäten zu senden, in dem Sie den angeblichen Störer auf möglichen Rechte-Konflikt hinweisen. In Fällen unabsichtlichen Verstoßens ist dieser Brief häufig wirksam, wobei der Rechtsverletzer oft seine Aktivität einstellt, oder auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag eingeht. Manchmal zeigt es sich aber als eine bessere Taktik, den Überraschungsmoment zu nutzen, und sich sofort an das Gericht zu wenden, mit dem Antrag auf Herausgabe einer vorläufigen Maßnahme. Das Gericht macht in dem verletzenden Unternehmen eine Razzia, oft unter Polizeiassistenz, wodurch der Verletzer  gehindert wird,  die Beweise voraus zu verstecken oder vernichten. In dem Fall kann das Gericht dem angeblichen Verletzer Einstellung seiner Tätigkeit anweisen, die Sie beschädigt, bis zum Stattfinden des Gerichtverfahrens (was leider bis einige Monate oder sogar Jahre dauern kann). Dabei besteht ein Unterschied darin, ob man seine Ansprüche auf privatrechtlichem oder öffentlich rechtlichem Weg durchsetzt.

Privatrechtliche Mittel werden bei Ansprüchen aus Patentbesitz gegenüber Dritten,  üblicherweise den Verletzern, auf zivilem Rechtsweg genutzt (z.B. Klage vor Gericht).  Zu derart Rechtsstreitigkeiten zählen z.B. Streit um den Ursprung, Streite darüber, wer das Recht auf  den Schutz gehabt hat, Streite um Anspruch auf Schadenersatz, auf Abgabe grundloser Bereicherung u.ä.

Öffentlich rechtliche Mittel werden im Bereich des Gewerberechts am häufigsten vor dem Amt für gewerbliches Eigentum genutzt (Bestimmungsverfahren, ob der Gegenstand unter den Schutzumfang des Gebrauchsmusters fällt, Auflösungsverfahren) oder vor anderen Staatsorganen – z.B. dem Zoll (Maßnahmen an Grenzen – Beschlagnahme oder Vernichten von Waren). Beachtliches Verletzen von Gewerberechten, das als Straftat bezeichnet werden kann, lässt sich auch im Strafverfahren einfordern, z.B. Regress für Straftaten laut § 269, Verletzen geschützter Gewerberechte, Strafgesetzbuch.

Profesionelle Vertretung

Das Recht des geistigen Eigentums stellt einen komplizierten und breiten Bereich dar. Zum  Erledigen konkreter Anforderungen empfiehlt es sich immer, sich von Experten beraten zu lassen. Es ist daran zu denken, dass besonders bei Patenten der Wortlaut der Beschreibung einer Erfindung wichtig ist, da er den Umfang des Schutzes sowie den tatsächlichen Wert des geistigen Eigentums bestimmt. Kostenersparnis in Form von Nichtnutzung eines fachlichen Ratschlags kann sich später als Sparen an falscher Stelle herausstellen. Häufig sind auch Entscheidungen zu tätigen, die folgenschwere geschäftliche und Investment-Auswirkung haben können. Die wichtigste Spezialisierung der Anwalts- und Patenkanzlei DANĚK & PARTNERS sind rechtliche Dienstleistungen im Bereichen des Schutzes von Erfindungen, technischen Lösungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich der Verfahren zur Patenterteilung, was Patentrecherchen, Vorleistungen, Einreichung und Verfahren in Sachen der Patentanmeldungen für nationale, regionale oder internationale Ämter bedeutet.

Unsere Gesellschaft verfügt über Experten, die Erfahrungen aus vielen verschiedenen Fachbereichen besitzen, und unseren Kunden beim Rechtsschutz ihres intellektuellen Eigentums behilflich sind. Wir bieten komplette Rechtsdienste im Bereich des geistigen Eigentums, also besonders in Sachen des Patent- und Markenrechts, Marken-Designrechts und ebenfalls im Bereich des Urheberrechts und des unlauteren Wettbewerbs. Durch die Kombination aus Technik- und Rechtskenntnissen bieten wir einen festen und komplexen Schutz Ihrer Gewerberechte, und sind es fähig, weitere Möglichkeiten Ihrer Unternehmungen vorzuschlagen. Unsere Kanzlei vereint die Bereiche Wissenschaft, Geschäft und Recht auf eine Weise, die wertvolle Dienste auf professionellem Niveau mit sich bringt.

Wir verfügen ebenfalls über Erfahrung mit dem Patentschutz im Ausland. Durch ein breites Netz zusammenarbeitender Patent- und Anwaltskanzleien weltweit können wir sofort die Bedürfnisse und Interessen unserer Kunden sicherstellen, auch auf internationalem Niveau. Wir gewährleisten internationale Verfahren über Patentanmeldungen sowie Rechtsschutz von Patenten weltweit. Bei der Leistung unserer Dienste arbeiten wir mit weiteren externen Fachleuten zusammen, besonders mit Gerichtssachverständigen, Übersetzern und Steuerberatern. Wir werden mit Ihnen eng zusammenarbeiten am Aufbau optimaler Schutzstrategie Ihrer Rechte zu akzeptablen Preisbedingungen. Unsere Dienste sind  einschließlich Beratung und Konsultation in Sachen der Anwendung des nationalen und internationalen Gewerberechts, plus Erfahrungen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen in maximalem gesetzlichem Maß, ausschließlichen Schutz ihrer Gewerberechte sowie Rechte zum geistigen Eigentum in unserem Land sowie im Ausland zu gewährleisten. Wir bieten unsere Dienste auf Tschechisch, Englisch, Russisch und Deutsch an, für tschechische sowie ausländische Klientel.


Daněk & Partners, Anwalts- und Patentkanzlei

Vynález s.r.o.

Kammer der Patentvertreter

Rechtsvorschriften

National:

Gesetze

  • Gesetz Nr. 527/1990 Sb., über Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 478/1992 Sb., über Gebrauchsmuster, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 206/2000 Sb., über Schutz biotechnologischer Erfindungen, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 14/1993 Sb., über Maßnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 221/2006 Sb., über Einfordern von Rechten aus gewerblichem Eigentum , im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 500/2004 Sb., Verwaltungsordnung, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 634/2004 Sb., über Verwaltungsgebühren, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 417/2004 Sb., über Patentvertreter, im gültigen Wortlaut
  • Geschäftsgeheimnis und Know-how § 504 und §1730 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb., BGB, im gültigen Wortlaut
  • Unlauter Wettbewerb § 2976-2990 Gesetz Nr. 89/2012 Sb., BGB, im gültigen Wortlaut
  • Lizenzierugnsvertrag zu Gegenständen des gewerblichen Eigentums  § 2358 und nachlfog. Ges. Nr.  89/2012 Sg., BGB, im gültigen Wortlaut

Verordnungen

  • Verordnung Nr. 550/1990 Sb., o řízení ve věcech vynálezů a průmyslových vzorů, im gültigen Wortlaut
  • Verordnung Nr. 21/2002 ze dne 21. prosince 2001, kterou se mění vyhláška Federálního úřadu pro vynálezy č. 550/1990 Sb., im gültigen Wortlaut
  • Verordnung Nr. 550/1990 Sb., o řízení ve věcech vynálezů a průmyslových vzorů im Wortlaut der Verordnung Nr.21/2002 Sb., im gültigen Wortlaut

Europäisch

  • Vertrag über die Erteilung europäischer Patente
  • Durchführungsvorschrift zum Vertrag über die Erteilung europäischer Patente

International:

  • Vertrag über die Patentzusammenarbeit (PCT)
  • Vertrag über das Patentrecht (PLT)
  • Strassburger Vertrag über die internationale Patentklassifikation