Zeitraum und Auswirkungen des Schutzes

Die Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters wird vom § 15 des Gesetzes folgend festgelegt:  

ein Gebrauchsmuster gilt vier Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung, bzw. ab der Einreichung einer früheren Anmeldung einer Erfindung mit demselben Gegenstand.

Auf Antrag des Besitzers eines Gebrauchsmusters wird vom Amt die Gültigkeitsdauer der Eintragung eines Gebrauchsmusters verlängert, bis um zweimal jeweils drei Jahre.

Den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters kann frühestens im letzten Jahr seiner Gültigkeit eingereicht werden. Kommt es zur Eintragung eines Gebrauchsmusters ins Register nach Ablauf von 4 Jahren, wird vom Amt die Gültigkeit des Gebrauchsmusters auch ohne Antrag seines Besitzers verlängert. Im Fall einer Abzweigung wird die Gültigkeitsdauer ab dem Datum der Einreichung der entsprechenden Anmeldung einer Erfindung in der Tschechischen Republik.

Maximale Gültigkeitsdauer der  Anmeldung eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre.

Die Wirkungen des Schutzes werden von den § 12 und § 13 des Gesetzes festgelegt.

Ohne Zustimmung des Besitzers eines Gebrauchsmusters darf niemand die durch das Gebrauchsmuster geschützte technische Lösung bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit herstellen, in Umlauf bringen oder gebrauchen. Der Besitzer eines Gebrauchsmusters ist berechtigt seine Zustimmung zur Nutzung der durch ein Gebrauchsmuster geschützten technischen Lösung (Lizenz) Dritten zu erteilen, oder das Gebrauchsmuster an sie zu  übertragen.

Die sich aus einem Patent, das aufgrund einer Anmeldung einer Erfindung mit späterem Vorrecht  ergebenden Rechte dürfen im Falle eines Konflikts nicht ohne Zustimmung des Besitzers des Gebrauchsmusters geltend gemacht werden. Ein Gebrauchsmuster wirkt nicht gegen demjenigen, der vor der Entstehung des Vorrechts die durch das Gebrauchsmuster geschützte technische Lösung unabhängig vom Urheber oder Besitzer des Gebrauchsmusters genutzt hat, oder der dazu nachweisbare Maßnahmen ergriffen hat. Kommt es nicht zur Einigung,  kann der frühere Nutzer vor Gericht verlangen, dass der Besitzer des Gebrauchsmusters sein Rech anerkennt.