Schutzbedingungen

Der Schutzgegenstand muss unter anderem vier Kriterien des Schutzes erfüllen. Das erste Kriterium haben wir bereits in vorangegangenem Abteil abgegrenzt – es ist das Kriterium des Schutzgegenstandes.

Das zweite ist das Kriterium der Neuheit.  Laut § 4 ist eine technische Lösung dann neu, wenn sie nicht Bestandteil des Standes der Technik ist.  Unter dem Stand der Technik versteht sich im Sinne dieses Gesetzes alles, was vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder eines Gebrauchsmusters  das Vorrecht zusteht, veröffentlicht wurde. Stand der Technik ist nicht derlei Veröffentlichung von Leistungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, zu welchem es in den letzten sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung eines  Gebrauchsmusters gekommen ist.

Das dritte Kriterium ist das des kreativen Niveaus. Für ein entsprechendes kreatives Niveau wird laut §1 des Gesetzes vorausgesetzt, dass es den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift. Der Maß dieses fachlichen Könnens wird von dem Gesetz nicht erklärt. Für schutzuntauglich können wir Lösungen halten, die bloße Materialänderung darstellen, ohne dass wir seine neuen Eigenschaften merken würden. Desweiteren dann Lösungen, die verwandten Technikfächern bekannt sind – Wirkungen derlei Lösungen werden für bloßes  fachliches Können gehalten.

Das vierte Kriterium ist das der industriellen Nutzbarkeit.  Laut §5 des Gesetzes ist eine technische Lösung dann industriell nutzbar, wenn sie wiederholt in wirtschaftlicher Tätigkeit genutzt werden kann.