Löschung eines Gebrauchsmusters

Löschung  kann auf Vorschlag  jedes Beliebigen während der ganzen Gültigkeitsdauer eines Gebrauchsmusters durchgeführt werden. Der Vorschlagende einer Löschung muss nicht sein rechtliches Interesse nachweisen, falls der Antrag auf Löschung nicht nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters eingereicht wurde.

Die Gründe für Löschung sind im § 17 des Gesetzes folgend festgelegt:

  • a) wenn die technische Lösung nicht schutztauglich ist,
  • b) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein Patent mit früherem Vorrecht geschützt wird,
  • c) wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Rahmen der ursprünglichen Einreichung einer Anmeldung des Gebrauchsmusters übergreift.

Die Wirkung der Löschung ist dieselbe, als wenn das Gebrauchsmuster gar nicht ins Register eingetragen wäre. Wenn die Gründe der Löschung nicht das gesamte Gebrauchsmuster betreffen, sondern nur einen seinen Teil, wird das Gebrauchsmuster nur teilweise gelöscht. Die Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register  kann auch nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters erfolgen, falls der Vorschlagende rechtliches Interesse nachweist.

Mit Obliegenheiten, die ein Löschungsvorschlag enthalten muss, befasst sich das § 18 des Gesetzes. Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Amt eingereicht. Der Löschungsvorschlag eines Gebrauchsmusters aus dem Register muss sachlich begründet sein und gleichzeitig müssen Beweismittel vorgelegt werden,  an welchen sich der Löschungsvorschlag stützt. Gründe der Löschung einschließlich Bezeichnung der Beweise, auf die sich der Vorschlag beruft, dürfen nicht nachträglich geändert werden.

Das Amt fordert den Besitzer eines Gebrauchsmusters auf, um sich zu dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register in festgelegter Frist zu äußern. Der Besitzer des Gebrauchsmusters reicht seine Stellungnahme zu dem  Löschungsvorschlag schriftlich ein, in zweifacher Ausfertigung. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters nicht in festgelegter Frist, wird vom Amt die Löschung des Gebrauchsmusters aus dem Register durchgeführt. Äußert sich der Besitzer des Gebrauchsmusters in festgelegter Frist gegen dem Löschungsvorschlag seines Gebrauchsmusters aus dem Register, entscheidet das Amt über den Vorschlag.  Für das Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters aus dem Register wird von dem Teilnehmer des Verfahrens eine Verwaltungsgebühr bezahlt, der in der Sache erfolglos war.